Krankenvollversicherung

Wie hoch der Arbeitgeberzuschuss 2024 maximal ist

Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wie hoch dieser Zuschuss 2024 maximal ausfällt.

Zum 01. Januar 2024 erhöht sich der maximal-mögliche Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) deutlich. Hintergrund ist, dass sowohl die Beitragsbemessungsgrenze als auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen angehoben wurde. Und das wirkt sich auch auf Privatversicherte aus, die angestellt sind. Deren Arbeitgeber zahlt maximal jenen Beitrag als Zuschuss zur PKV, den er auch zur gesetzlichen Krankenversicherung seiner anderen Angestellten zahlen würde.

Seitdem die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder paritätisch finanziert sind (2019), wird auch der Zusatzbeitragssatz bei der Berechnung des maximalen Arbeitgeberzuschusses berücksichtigt.

Auch zur privaten Pflegeversicherung leistet der Arbeitgeber des angestellten Privatversicherten einen Zuschuss. Für 2024 fällt die Änderung geringer aus als beim Zuschuss zur Krankenversicherung. Bei den zur Berechnung zu Grunde liegenden Werten änderte sich nur die Beitragsbemessungsgrenze.
Maximale Arbeitgeberzuschüsse für PKV-Kunden 2023

Die Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren privat versicherten Angestellten zahlen müssen, belaufen sich 2023 auf:

421,77 Euro monatlich für die private Krankenversicherung (2023: 403,99 Euro/mtl.)
87,98 Euro monatlich für die private Pflegeversicherung (2023: 84,79 Euro/mtl.)

Besonderheit in Sachsen

Im Freistaat Sachsen liegt allerdings eine Abweichung vor. Denn dort wurde der Buß- und Bettag nicht als gesetzlicher Feiertag abgeschafft, um die Pflegeversicherung zu finanzieren. Für das Bundesland Sachsen gilt deshalb ein geringerer maximaler Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung 2024: 62,10 Euro/mtl. (2023: 59,85 Euro/mtl.).

BGH klärt Auskunftspflichten für Krankenversicherer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich Fragen zur Auskunftspflicht einer privaten Krankenversicherung (PKV) bezüglich zurückliegender Beitragsanpassungen (BAP) geklärt.

Ein Versicherter wollte überprüfen, ob die vergangenen Beitragsanpassungen seiner PKV rechtmäßig waren, und stellte seiner Versicherung einen Antrag auf:

  • Auskunft über sämtliche Beitragserhöhungen in den Jahren 2013 bis 2016, inklusive entsprechender Unterlagen.
  • Informationen über die Höhe der Beitragserhöhungen unter Angabe der jeweiligen Tarife.
  • Die ihm zugesandten Schreiben mit den Begründungen, Nachträgen zum Versicherungsschein und den Beiblättern.

Der Versicherte reichte diesen Antrag als Teil einer sogenannten Stufenklage ein, in der er unter anderem die Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Erhöhungen und die Zahlung eines noch festzulegenden Betrags beantragte.
Die Versicherung widersetzte sich dem und hatte in den vorherigen Instanzen teilweise Erfolg.

Der BGH zum Thema Auskunftsklage

Der BGH entschied, dass das Rechtsschutzbegehren in Form einer Stufenklage gemäß § 254 der Zivilprozessordnung unzulässig sei, da es dem Versicherten nicht darum gehe, einen Anspruch zu quantifizieren, sondern vielmehr darum, festzustellen, ob überhaupt ein Anspruch bestehe.
Dennoch sei die Auskunftsklage an sich zulässig, so der BGH. Der Antrag auf Auskunft könne in eine separate Klage umgewandelt werden, die von der Stufung unabhängig ist. Die Richter betonten ebenfalls, dass ein berechtigtes Interesse an der geforderten Auskunft bestehe, da diese benötigt werde, um die Rechtmäßigkeit früherer Beitragserhöhungen zu prüfen und festzustellen, ob der Versicherte Anspruch auf Rückerstattung hat.

Auskunft aus Treu und Glauben begründet

Im Urteil (IV ZR 177/22) wird erklärt, dass ein Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen aus Treu und Glauben einen Anspruch auf Auskunft über zurückliegende Beitragsanpassungen haben kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte nicht mehr im Besitz der relevanten Unterlagen ist und die benötigten Informationen nicht auf zumutbare Weise beschaffen kann. Der BGH betont jedoch, dass der Versicherte darlegen und beweisen muss, warum er über sein Recht im Unklaren ist, unter Berücksichtigung der Gründe für den Verlust der Unterlagen.
Allerdings kann ein Auskunftsanspruch im Allgemeinen nicht aus Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abgeleitet werden. Ein Anspruch auf eine vollständige Kopie der Begründungsschreiben einschließlich der Anlagen ergibt sich nicht aus Artikel 15 Absatz 1 DSGVO, da weder die Schreiben selbst noch die begleitenden Anlagen in ihrer Gesamtheit personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers darstellen, wie der BGH betont.
Nun muss das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem erneuten Verfahren prüfen, ob alle Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben erfüllt sind.

Welche Kriterien eine ‚faire Krankenversicherung‘ ausmachen

Was zeichnet eine ‚faire Krankenversicherung‘ aus Sicht der Deutschen aus? Das ermittelte eine Befragung im Auftrag eines Versicherers. Ein Ergebnis: Die Beitragshöhe spielt eine eher nachgeordnete Rolle.

Empfinden die Deutschen ihr Gesundheitssystem als ‚fair‘? Und welche Kriterien sind ihnen wichtig, wenn sie die Fairness einer Krankenversicherung einschätzen sollen? Diesen und ähnlichen Fragen widmete sich der ‚Fairness-Radar‘ von Kantar Public im Auftrag eines großen Versicherers.

Ein Ergebnis: Fast die Hälfte der Deutschen (47 Prozent) hält das deutsche Gesundheitssystem für unfair. Nur ein Viertel hingegen (24 Prozent) bewertet das deutsche Gesundheitswesen als fair, und etwas mehr als ein Viertel (28 Prozent) finden es weder fair noch unfair. So sind die Kritiker unter gesetzlich Versicherten mit 48 Prozent stärker vertreten als unter Privatversicherten (37 Prozent).

Doch wie kommen die Befragten zu dieser Einschätzung? Als wichtigste Aspekte für ein faires Gesundheitssystem nennen sie faire Bezahlung und Arbeitsbedingungen für Beschäftigte im Gesundheitswesen (83 Prozent), gefolgt von einem einfachen, schnellen Zugang zu Fachärzten (81 Prozent) und menschenwürdige Behandlung von Patienten in Krankenhäusern und Heimen (80 Prozent). Die flächendeckende Versorgung mit Hausarztpraxen (77 Prozent) und schnell erreichbare Krankenhäuser (72 Prozent) halten die Deutschen ebenfalls für sehr relevante Kriterien, um die Fairness des Gesundheitssystems zu beurteilen.

In der Erhebung wurde auch nach den wichtigsten Kriterien für eine ‚faire Krankenversicherung‘ gefragt. Wichtigster Faktor dafür ist laut Umfrage ein breites Leistungsangebot (79 Prozent). Knapp dahinter landet die freie Arztwahl auf Rang 2 (76 Prozent).

Günstige Versicherungsprämien (33 Prozent), bedarfsgerechte Termine (36 Prozent), eine unkomplizierte Abrechnung (34 Prozent) oder die persönliche Beratung (30 Prozent) wurden deutlich seltener als Kriterien für die Fairness einer Krankenversicherung herangezogen.

Über die Studie:
Für den Fairness-Radar wurden 5.109 Menschen repräsentativ zwischen Mai und Juli 2022 online befragt. Kantar Public führte die Befragung im Auftrag der HUK Coburg durch.

Weniger Menschen in Sozialtarifen als erwartet

Weniger Krankenversicherte sind im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung versichert: Er soll privat Krankenversicherten helfen, die ihre Beiträge aktuell nicht mehr bedienen und mit Zahlungen im Verzug sind. Das ist eine gute Nachricht, da noch immer viele Selbstständige an den finanziellen Folgen der Corona-Lockdowns leiden.

Seit 2013 gibt es den sogenannten Notlagentarif in der privaten Krankenversicherung. Er ist als Hilfsangebot für privat Krankenvollversicherte gedacht, die ihre Beiträge nicht bedienen können und Schulden bei ihrem Krankenversicherer angesammelt haben. Die Versicherten haben hier nur Anrecht auf eine Notfallversorgung, etwa bei akuten Schmerzen und Schwangerschaft. Im Gegenzug zahlen sie einen niedrigeren Beitrag von 120 Euro im Monat.

Die Zahl der Menschen, die diesen Notlagentarif in Anspruch nehmen müssen, hat sich im letzten Jahr reduziert: trotz weiterhin anhaltender Corona-Pandemie und entsprechenden Einschränkungen. Waren zum Jahresende 2020 rund 88.100 Menschen in den Notlagen-Tarifen, so sank die Zahl auf 83.500 Personen. Bekanntlich stellten die Corona-Bestimmungen speziell für Selbstständige eine Herausforderung da, die oft privat versichert sind: speziell die Gastro- und Veranstaltungsbranche hatte zu kämpfen. Von daher ist das eine gute Nachricht.

Wie der PKV-Verband weiter mitteilt, gab es in den anderen Sozialtarifen einen Zulauf. Im sogenannten Standardtarif waren 2020 rund 52.600 versichert, Ende 2021 bereits 53.900 Menschen. Der Standardtarif steht vor allem älteren Versicherten offen, die vor 2009 eine Police abgeschlossen haben und Probleme mit den Beitragszahlungen haben. Er bietet ein Niveau vergleichbar den gesetzlichen Krankenkassen und vergleichsweise günstige Beiträge. Deshalb ist die Absicherung hier besser als im Notlagentarif. Der PKV-Verband appelliert seit Jahren an die Politik, den Tarif auch für jüngere Versicherte zu öffnen.

Ebenfalls angestiegen ist die Zahl der Versicherten im sogenannten Basistarif. Zum Ende des vergangenen Jahres waren darin 34.300 Versicherte. Über das Jahr 2021 ist das ein Plus von 700 Personen beziehungsweise 2,1 Prozent. Der Basistarif verpflichtet die Privatversicherer, einen Tarif anzubieten, der -unabhängig von Vorerkrankungen und einer Risikoprüfung- allen Versicherten offen steht. Auch hier müssen die Leistungen vergleichbar mit jenen der gesetzlichen Krankenkassen sein. Weil die Angebote vergleichsweise teuer sind, sollten Interessenten jedoch zunächst versuchen, einen „vollwertigen“ Tarif der privaten Krankenversicherung zu wählen: oft sind hier die Leistungen umfangreicher und die Prämien oft sogar niedriger.

Insgesamt stimmen die Zahlen positiv. Die Bundesregierung hatte im Hinblick auf die Folgen der Corona-Pandemie mit deutlich höheren Zahlen gerechnet. So war befürchtet worden, dass bis zu 290.000 der etwa eine Million privatversicherten Selbstständigen in die Grundsicherung rutschen würden und damit ihre regulären Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr bezahlen könnten. Das zeigt, dass die deutsche Wirtschaft insgesamt gut die Folgen der Corona-Pandemie verkraftet hat.

Wer Probleme mit Prämien-Zahlungen hat, hat eine weitere Option für Prämien-Ersparnisse: Laut § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haben Privatpatienten das gesetzlich verbriefte Recht, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife zu wechseln – unter Mitnahme der Altersrückstellungen. Eine neue Gesundheitsprüfung oder einen Risikoaufschlag kann der Versicherer nur dann verlangen, wenn der Kunde auf Mehrleistungen besteht. Das ist oft die bessere Lösung. Deshalb empfiehlt sich ein umfangreiches Beratungsgespräch, bevor man einen Sozialtarif der PKV wählt.

PKV-Ombudsmann: Mehr Beschwerden, aber immer noch auf niedrigem Niveau

Wer Ärger mit seinem privaten Kranken- oder Pflegeversicherer hat, der kann sich beim PKV-Ombudsmann beschweren: eine anerkannte Schlichtungsstelle, die Lösungsvorschläge unterbreiten kann. Im Jahr 2021 ist die Zahl der Beschwerden leicht auf 6.041 gestiegen.

Wer Ärger mit seinem privaten Krankenversicherer hat, etwa weil dieser eine Behandlung nicht zahlen will oder die Kostenerstattung hinauszögert, kann sich an den PKV-Ombudsmann wenden, bevor er vor Gericht zieht. Das ist eine anerkannte Schlichtungsstelle, die zwischen Versichertem und Versicherer vermitteln soll. Erfahrene Juristen prüfen den Fall und geben eine Empfehlung ab. Bis zu einem bestimmten Streitwert haben sich die Krankenversicherer verpflichtet, der Empfehlung der Ombudsstelle zu folgen. Geführt wird sie aktuell von Heinz Lanfermann.

Anfang Februar hat der PKV-Ombudsmann nun seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021 vorgestellt. Und die schlechte Nachricht: Die Zahl der Beschwerden hat sich leicht erhöht. Die gute Nachricht: Noch immer ist das Beschwerdeaufkommen auf einem niedrigen Niveau. 6.041 Eingaben wurden demnach gezählt, im Jahr 2020 waren es noch 5.953 Beschwerden. Hier sollte bedacht werden, dass es insgesamt über 41 Millionen Verträge in der privaten Krankenvoll-, Zusatz- und Pflegeversicherung gibt.

Die Mehrheit der zulässigen Beschwerden betraf dabei die Krankheitskostenvollversicherung. 3.956 Krankenvollversicherte und damit 76 Prozent sahen Anlass, sich über ihren Versicherer zu beschweren. Auf die Zusatzversicherung entfielen 20,8 Prozent der Streite, auf die Pflegepflichtversicherung 3,2 Prozent. Von den eingereichten 6.041 Beschwerden wurden 823 abgelehnt, weil die Ombudsstelle nicht zuständig gewesen ist.

In der Regel dauerte ein Schlichtungsverfahren im Jahr 2021 rund 50 Tage. Das zeigt auch den Vorteil: Kann eine Einigung erzielt werden, dann weit schneller als in einem Gerichtsprozess, der sich mitunter über mehrere Instanzen hinzieht. Laut Bundesjustizministerium kann selbst ein Urteil an Landgerichten bereits 24 Monate beanspruchen, und dann ist der Klageweg noch lange nicht abgeschlossen, wenn eine Partei in Berufung geht. Hier ist ein Schiedsverfahren eine Option, schnell zu seinem Recht zu kommen. Die Verjährungsfrist ist ausgesetzt, wenn man sich für eine Beschwerde beim Ombudsmann entscheidet, eine Klage folglich anschließend immer noch möglich. Auch entstehen keine Kosten: von Korrespondenz und Telefonaten einmal abgesehen.

Die Erfolgsquote ist freilich noch ausbaufähig: rund in jedem fünften Fall (20,4 Prozent) konnte das Schlichtungsverfahren eine Einigung zur Zufriedenheit aller herstellen. Wie man einen Schlichtungsantrag stellt, erfährt man auf der Webseite https://www.pkv-ombudsmann.de/. Auch ein Versicherungsexperte bzw. -expertin können hierbei behilflich sein.

Krankenversicherung für Referendare 

Muss ich mich privat krankenversichern? 

Nein, Referendare*innen können auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied bleiben. Sie zahlen dort aber den 100% Beitrag auf ihr Einkommen (einige Bundesländer bilden eine Ausnahme). In der privaten Versicherung sind die Beiträge in der Regel günstiger und die Leistungen besser, da die Leistungen als Ergänzung zur Beihilfe angepasst werden.

Was ist besser: privat versichert oder gesetzlich versichert? 

In der Regel ist die private Krankenversicherung die bessere Wahl. Sie ist meistens günstiger und hat bessere Leistungen.

Es gibt aber auch Situationen in denen man genauer überlegen muss, ob der Wechsel in die private Versicherung als Referendar*in sinnvoll ist. Zum Beispiel, wenn Sie sich bereits in einer kostspieligen Behandlung befinden. In diesem Fall muss man vorher abklären ob diese Kosten von der privaten Versicherung übernommen werden.

Kann ich auch später noch in die private Versicherung wechseln? 

Ja, Sie können auch zu einem späteren Zeitpunkt wechseln. Allerdings müssen Sie dann die Kündigungsfristen und Verweildauern ihrer gesetzlichen Versicherung beachten. Eine weitere Voraussetzung ist ihr Gesundheitszustand. Sollten Sie in der Zwischenzeit eine erhebliche Erkrankung bekommen wird der Wechsel in die private Krankenversicherung erschwert oder sogar unmöglich. Daher ist es besser so schnell wie möglich in die private Versicherung einzutreten.

Wie finde ich die beste private Krankenversicherung? 

Hierzu sollten Sie sich an einen unabhängigen Fachmakler*in wenden. Der/die Makler*in unterstütz Sie bei der Auswahl der Versicherung, beachtet dabei ihre spezifischen Bedürfnisse und berät Sie, wenn es etwas knifflig wird, zum Beispiel wenn Sie Vorerkrankungen haben.

Was ist, wenn ich bereits eine Erkrankung habe? 

Die privaten Versicherungen prüfen den Gesundheitszustand sehr genau. Sie beurteilen welche Kosten für die Behandlung der Erkrankung anfallen könnten und wie hoch das Risiko der Erkrankung ist. Für einige Erkrankungen erhebt die Versicherung einen Risikozuschlag. Dann bezahlen Sie etwas mehr Beitrag. Der Beitrag ist dann meist aber immer noch günstiger als in der gesetzlichen Versicherung. Es lohnt sich vorher Angebote von verschiedenen Versicherern einzuholen. Sie sollten sich unbedingt an einen unabhängigen Versicherungsmakler*in wenden, der/die Sie dabei unterstützt.

Wenn die Erkrankung so erheblich ist, dass keine Versicherung ein Angebot abgibt können Sie bei einigen Versicherern über die Beamtenöffnungsklausel versichert werden. Dafür gelten jedoch besondere Regeln. Daher sollten Sie sich dafür unbedingt fachlichen Rat holen.

Wie funktioniert das mit der Beihilfe? 

Ihr Dienstherr bezahlt Ihnen als Referendar*in in der Regel 50% der anfallenden Krankheitskosten. Haben Sie mehrere Kinder, bekommen Sie sogar 70% Beihilfe. In der Praxis funktioniert das so: Sie suchen einen Arzt*in auf und bekommen im Anschluss eine Rechnung über die Behandlungskosten zugesandt. Diese Rechnung reichen Sie bei Ihrer Beihilfestelle ein und bekommen 50% der Kosten von der Beihilfestelle auf Ihr Konto überwiesen. Die restlichen 50% zahlt die private Krankenversicherung an Sie.

Muss ich die Rechnung sofort bezahlen? Muss ich in Vorleistung gehen? 

In der Regel müssen Sie nicht in Vorleistung gehen. Die Rechnung des/der Arztes/Ärztin sieht ein Zahlungsziel vor. Das ist das Datum bis zu welchem Sie die Rechnung bezahlen sollten. Eine übliche Zahlungsfrist sind drei Wochen ab Rechnungserstellung. In dieser Zeit können Sie die Rechnung bei der Beihilfe und bei ihrer privaten Krankenversicherung einreichen und erhalten das Geld innerhalb weniger Tage auf Ihr Konto. Dann bezahlen Sie in aller Ruhe die Rechnung. Sie müssen also nicht sofort bezahlen.

Kann ich in die gesetzliche Krankenversicherung zurück? 

Ja. Die Voraussetzung dafür ist ein sogenannter Statuswechsel. Wenn Sie zum Beispiel nach ihrem Referendariat in ein Angestelltenverhältnis gehen sind Sie meist versicherungspflichtig und MÜSSEN in die gesetzliche Versicherung zurück. Als freiwilliges Mitglied können Sie aber nicht so einfach in die gesetzliche Versicherung zurück. Allerdings ist das meistens auch nicht sinnvoll, das Preis- Leistungsverhältnis in der privaten Versicherung ist meistens besser als in der gesetzlichen Versicherung. Eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung ist ab dem 55. Lebensjahr prinzipiell nicht mehr möglich.

Was passiert nach dem Referendariat? 

Haben Sie ihre Ausbildung und das Referendariat erfolgreich beendet folgt in der Regel die Stellenzuweisung und die Verbeamtung auf Probe. Der Krankenversicherungstarif wird dann auf einen vollwertigen Beamtentarif umgestellt. Der Unterschied zum Ausbildungstarif besteht darin, dass dann eine Altersrückstellung für Sie angespart wird. Bei einigen Versicherern erhalten Sie dann auch umfangreichere Leistungen.

Was passiert wenn ich nach dem Referendariat keine Stelle bekomme? 

Das ist bei vielen Absolventen*innen so. Gerade bei angehenden Lehrern*innen kommt die Verbeamtung erst ein paar Monate später mit Beginn des neuen Halb – oder Schuljahres. In der Zwischenzeit können Sie sich arbeitslos melden. Da Sie dann keinen Dienstherrn mehr haben fällt die Beihilfe weg. Sie müssen dann den vollen Beitrag in der privaten Versicherung bezahlen. Viele

Versicherer bieten für diese Situation aber preiswerte Sondertarife an. Darauf sollten Sie beim Abschluss der privaten Krankenversicherung achten.

Sie können die Zeit nach dem Referendariat auch mit einer Anstellung überbrücken. Dann werden Sie wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auf keinen Fall dürfen Sie ihre private Krankenversicherung kündigen. Wenn Sie später verbeamtet werden benötigen Sie die Versicherung wieder. Es gibt dafür sogenannte Anwartschaftstarife, die Ihnen den erneuten Abschluss einer privaten Krankenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung ermöglichen. Fragen Sie Ihren Makler*in danach.

Urteil: PKV muss Hörgerät voll erstatten

Eine Private Krankenversicherung weigerte sich, die Kosten für ein Hörgerät in voller Höhe zu erstatten und argumentierte, das Hilfsmittel sei nicht medizinisch notwendig. Dagegen richtete sich die Klage des Versicherten. Wie die Richter entschieden und welche Grundsätze zur Anwendung kamen.

Ein wichtiger Leistungspunkt in der Privaten Krankenversicherung betrifft Heil- und Hilfsmittel. Dazu gehören auch Hörgeräte. Unter welchen Umständen die Kosten für Gerät und Anpassung von der Privaten Krankenversicherung erstattet werden, war Gegenstand in einer juristischen Auseinandersetzung.

Das Hörgerät eines Rentners war defekt und ein neues Gerät sollte angeschafft werden. Doch das erwies sich als schwieriger als gedacht. Insgesamt waren mehr als 17 Anpassungssitzungen nötig, bis schließlich ein Hörgerät gefunden wurde.

Die Private Krankenversicherung weigerte sich allerdings, die vollen Kosten i.H.v. 3.970 Euro zu übernehmen. Stattdessen sollte ein Teilbetrag (2.600 Euro) erstattet werden. Die Differenz – immerhin 1.370 Euro – hätte der Rentner selbst aufbringen müssen.

Tatsächlich können vom Arzt verordnete Hilfs- oder Heilmittel das medizinisch notwendige Maß im Sinne von § 5 MB/KK 2009 übersteigen, wenn das Hilfsmittel über Zusatzfunktionen oder Ausstattungen verfügt, die nicht benötigt werden zugleich preiswertere Heil- bzw. Hilfsmittel zur Verfügung stehen.

In einem solchen Fall würde Überversorgung vorliegen. Beweispflichtig dafür ist der Versicherer.

Diesen Beweis konnte der Versicherer im Verfahren nicht erbringen. Stattdessen bestätigte ein Sachverständiger, dass der Patient das Hörgerät braucht. Die Schwerhörigkeit des Mannes sei sogar so erheblich, dass sogar eine Hörprothese indiziert wäre, so der Sachverständige.

Die Richter am zuständigen Amtsgericht Dortmund (Az.: 404 C 4473/19) schlossen sich dieser Sichtweise an und entschieden, dass der Mann einen Anspruch auf volle Kostenerstattung für sein Hörgerät hat.

Wenn die PKV-Prämien steigen

Steigen die Prämien in der privaten Krankenversicherung stärker als bei den gesetzlichen Krankenversicherern? Das wird oft behauptet – und der Eindruck kann auch entstehen, wenn man sich plötzlich mit einem deftigen Prämiensprung konfrontiert sieht. Doch ganz so einfach ist es nicht, wie nun eine Studie zeigt.

In den kommenden Monaten müssen sich privat Krankenversicherte wieder auf höhere Prämien einstellen. Im Schnitt um 8,1 Prozent sollen die Beiträge steigen, so berichtet die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ und beruft sich auf eine Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der privaten Krankenversicherungen WIP. Viele Versicherte dürfte das verunsichern.

Aber steigen die Prämien mehr und schneller als in der gesetzlichen Krankenversicherung? Dieser Eindruck könnte entstehen, wenn man manche Boulevard-Schlagzeile liest. Dass dies nicht so ist, zeigt zum Beispiel eine Studie des privaten IGES-Institutes aus Berlin. Demnach stiegen die Beiträge bei den Krankenkassen gar schneller als bei den Privatversicherern. Während sich die Beitragseinnahmen je Versi­cherten im Zeitraum 2008 bis 2018 in der GKV um durchschnittlich 3,5 Prozent pro Jahr erhöhten, waren es in der PKV nur 2,3 Prozent, berichten die Studienmacher.

Auslösende Faktoren: nur unregelmäßig wird Beitrag angepasst

Warum aber entsteht dann der Eindruck, dass die privaten Kranken-Anbieter ihre Tarife weit schneller verteuern? Grund sind die sogenannten auslösenden Faktoren:

Die Versicherer dürfen die Beiträge laut Gesetz nur anheben, wenn mindestens zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, wenn die erwarteten von den einkalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als zehn Prozent abweichen. Und zweitens, wenn die Versicherten älter werden als ursprünglich kalkuliert. Entsprechend gibt es viele Jahre, in denen die Prämien gar nicht oder kaum steigen. Um dann mit einem Mal kräftig angehoben zu werden, weil die Versicherer die ausgebliebenen Teuerungen der letzten Jahre nachholen müssen.

Hier fordert die Branche eine Reform, damit sie den Beitrag öfters und gleichmäßiger anpassen kann. Unter anderem hat auch der aktuelle Niedrigzins Auswirkungen auf die Prämie. Sind die Zinsen am Kapitalmarkt im Keller wie aktuell durch die Niedrigzins-Politik der Europäischen Zentralbank (EZB), erzielen die Versicherer auch weniger Zins, um Alterungsrückstellungen aus den eingesammelten Beiträgen zu bilden. Entsprechend fordert die Branche, die Zinsentwicklung ebenfalls als auslösenden Faktor anzuerkennen, um die Prämiensprünge abzuflachen.

Beratung empfiehlt sich

Die Gründe, weshalb sich die Tarife auch in der PKV verteuern, sind vielfältig. Relativ stabil sind jene Tarife, die eine gesunde Risikomischung aus Versicherten aufweisen: wo also älteren Personen mit statistisch höheren Gesundheitskosten jüngere Versicherungsnehmer gegenüberstehen. Oft genannt werden für höhere Prämien auch Kosten infolge des medizinischen Fortschrittes: So erhalten privat Versicherte neue und gute Medikamente, die auch entsprechend teurer sind. Aber auch die Alterung der Gesellschaft, Preissteigerungen im Gesundheitswesen durch Gesetzreformen und eine längere Lebenserwartung wirken sich hier aus.

Privatversicherte, die gerade in Coronazeiten mit den Prämien überfordert sind, weil Einkünftw wegfallen, können sich beraten lassen, welche Möglichkeiten es gibt den Beitrag zu senken. Eine Option kann die Vereinbarung eines Selbstbehaltes sein. Laut §204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haben Privatpatienten zudem das gesetzlich verbriefte Recht, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife zu wechseln – unter Mitnahme der Altersrückstellungen. Mitunter haben die Versicherer tatsächlich günstigere Tarife im Portfolio. Auch die Sozialtarife der Privatversicherer bieten Sparoptionen, haben aber oft Nachteile, etwa den Verlust von Leistungen. Auch hierzu sollte man sich zuvor umfangreich beraten lassen.

Elektronische Patientenakte soll 2021 kommen

Ab 2021 soll es Krankenversicherten möglich sein, die sogenannte elektronische Patientenakte (ePA) zu nutzen. Ein entsprechendes Gesetz für die Grundlagen hat der Bundestag letzten Freitag verabschiedet. Was die Akte kann, wo Vorteile und Gefahren liegen, zeigt der kurze Überblick.

Nach langem Hin und Her ist es nun soweit: Ab dem 1. Januar 2021 sollen die Bürgerinnen und Bürger die elektronische Patientenakte (ePA) nutzen können. Am Freitag hat der Bundestag das „Patientendaten-Schutz-Gesetz“ verabschiedet, in dem die rechtlichen Grundlagen hierfür formuliert sind. Das berichtet aktuell das Bundesgesundheitsministerium

Was ist die elektronische Patientenakte?

Was aber genau ist die elektronische Patientenakte? Es handelt sich um eine Smartphone-App, die den Datenaustausch zwischen Ärzten, Kliniken, Apotheken und Patienten erleichtern soll. Jeder Patient bzw. jede Patientin hat über die Krankenkassen ein Recht darauf, dass die Ärzte diese App mit persönlichen Gesundheitsdaten füttern. Aber keine Sorge: Gezwungen wird hierzu niemand. Die Nutzung der App ist freiwillig.

Was ist der Nutzen der elektronischen Patientenakte?

Die elektronische Patientenakte soll es ermöglichen, alle relevanten Gesundheits-Daten digital verfügbar zu haben, damit auch Ärztinnen und Ärzte darauf zugreifen können. Denn bisher regiert auch in Arztpraxen die Papierwirtschaft bzw. der klassische Aktenordner. Mit bitteren Auswirkungen: oft sind zum Beispiel Fachärzte nicht über Vorerkrankungen oder Medikamente im Bilde, die Patientinnen und Patienten erhalten. Es bleibt nur der Griff zum Telefon, um beim Hausarzt entsprechende Befunde zu erhalten.

Das soll sich ab mit der App ändern. Informationen zu Vorerkrankungen, ärztlichen Diagnosen, Therapien und Medikationspläne sollen mittels der App jederzeit schnell und einfach abgerufen werden können – aber auch der Impfausweis, das Bonusheft für den Zahnarzt, Blutwerte oder der Mutterpass bei Schwangerschaften.

Das kann zum Beispiel verhindern, dass es in Krankenhäusern zu Übermedikamentierung kommt, weil die Klinik nicht im Bilde ist, welche Medizin ein frisch Eingelieferter erhält. Kein kleines Problem bisher: allein durch falsche Medikamente sterben nach Experten-Schätzungen 10.000 bis 30.000 Menschen pro Jahr in deutschen Kliniken. Aber auch Röntgenbilder, Blutgruppe etc. sind bei Bedarf griffbereit. Und es soll möglich sein, sich Rezepte digital ausstellen zu lassen und sie auch digital einzulösen.

Gibt es auch datenschutzrechtliche Bedenken?

Datenschutz ist gerade bei sensiblen Gesundheitsdaten enorm wichtig – schließlich soll der Nachbar oder ein potentieller Arbeitgeber nicht wissen, ob man sich erst neulich in psychologischer Behandlung befand etc. Entsprechend sichert das Bundesgesundheits-Ministerium auch strenge Datenschutz-Standards zu. Alles Mögliche werde getan, um die App sicher zu machen.

Einspruch kommt von den Aktivistinnen und Aktivisten des Chaos Computer Clubs. Die Hacker haben die App in ihrer Vorversion unter die Lupe genommen – und auch Sicherheitslücken festgestellt. Besonders die IT-Infrastruktur zwischen Arztpraxen, Telekommunikationsanbietern und Krankenkassen sei anfällig für Hacker-Angriffe, haben die Aktivisten bemängelt. Hier sei noch einmal darauf verwiesen, dass die Nutzung der App freiwillig ist.

Weil die Bundesregierung aber die Bedenken der Datenschützer ernst nimmt, werden viele Funktionen erst ab Januar 2022 nutzbar sein: unter anderem das digitale Bonusheft für den Zahnarzt und der Mutterschafts-Pass. Versicherte sollen nämlich die Möglichkeit erhalten, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Patienten können also zum Beispiel festlegen, dass eine Ärztin oder ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, dass aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden.

Ist die App kostenfrei?

Ein weiteres Manko gibt es aus Sicht der Versicherten: Ganz umsonst kann die App nicht genutzt werden. Denn jedes Mal, wenn ein Arzt erstmalig diese mit Daten füttert, wird eine Gebühr von zehn Euro fällig. Mit diesen Geldern soll der enorme Mehraufwand bezahlt werden, der Arztpraxen durch die App und die Technik entsteht. Denn Schnittstellen müssen kompatibel sein, die IT muss angepasst werden. Ob der Start ohne technische Probleme verlaufen wird, bleibt folglich abzuwarten.

Private Krankenversicherer öffnen sich Beihilfe-Berechtigten mit Vorerkrankungen

Die privaten Krankenversicherer starten im Herbst eine neue Öffnungsaktion für beihilfeberechtigte Beamte. Davon sollen vor allem Staatsdiener mit Vorerkrankungen profitieren: Sie dürfen nicht abgelehnt werden, so verspricht aktuell der PKV-Verband.

Wer sich privat krankenversichern will, der profitiert davon, jung und gesund zu sein. Denn Vorerkrankungen werden oft mit Risikoaufschlägen oder Ausschlüssen bedacht: Das erfordert das sogenannte Äquivalenzprinzip der PKV. Stark vereinfacht besagt dieses Prinzip, dass individuelle Risikofaktoren wie Eintrittsalter, Geschlecht und Vorerkrankungen bei der Kalkulation der Prämie berücksichtigt werden müssen, weil ein Patient bzw. eine Patientin mit ungünstiger Prognose voraussichtlich stärker das Versichertenkollektiv mit Kosten belastet.

Entscheidend für die Prämie in der privaten Krankenvollversicherung ist der Gesundheits-Zustand bei Abschluss des Vertrages. Danach wird der Zustand quasi festgeschrieben und es wird keine neue Gesundheitsprüfung verlangt, sofern der Versicherte nicht zu einem anderen Anbieter wechselt. Auch deshalb lohnt es sich, möglichst zeitig einen PKV-Tarif zu wählen.

Öffnungsaktion ab 1. Oktober

Umso mehr sollten aktuell Beihilfe-Berechtigte mit Vorerkrankungen aufhorchen, die aktuell noch gesetzlich versichert sind oder bald ihren Beruf antreten werden. Denn der PKV-Verband hat eine Öffnungsaktion angekündigt. Profitieren sollen vor allem Beamtinnen und Beamte, bei denen Vorerkrankungen bestehen, die nach besagtem Äquivalenzprinzip üblicherweise hohe Risikozuschläge nach sich ziehen oder einen Versicherungsschutz sogar ganz ausschließen können. Ihnen soll der Weg zum privaten Schutz nun erleichtert werden, wie der Verband auf seiner Webseite berichtet.

Gelten soll die Sonderaktion der Privatversicherer im Zeitfenster vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021. “Keiner wird aus Risikogründen abgelehnt. Es gibt keine Leistungsausschlüsse. Und sollten wegen bereits bestehender Vorerkrankungen erhöhte gesundheitliche Risiken vorliegen, werden erforderliche Zuschläge auf maximal 30 Prozent des Beitrags begrenzt“, verspricht Stefan Reker, Geschäftsführer des PKV-Verbandes.

Wer mit einem Wechsel liebäugelt, sollte sich zeitig und umfangreich über die Optionen beraten lassen. Denn wichtiger noch als die Prämie ist bei Menschen mit Vorerkrankungen, dass der Versicherer für notwendige und wiederkehrende Behandlungen auch voll zahlt: Hier ist die Qualität des Tarifes entscheidender als der Preis.

Doch auch wer kein Anrecht auf Beihilfe hat, kann unter Umständen trotz Vorerkrankungen von erschwinglichen Prämien in der PKV profitieren. So lässt sich unter anderem ein Selbstbehalt vereinbaren, den viele Versicherer mit Kostenersparnis „belohnen“. Auch hier empfiehlt es sich, über die Möglichkeiten eine Expertin bzw. einen Experten zu befragen.

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