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EINKOMMEN · ARBEITSUNFÄHIGKEIT · FINANZIELLE SICHERHEIT
Wenn eine Krankheit länger dauert, laufen Miete und andere Ausgaben weiter. Krankentagegeld kann eine versicherte Einkommenslücke bei Arbeitsunfähigkeit absichern. Wir prüfen gemeinsam, welchen Schutz Sie bereits haben und welcher Leistungsbeginn zu Ihrer beruflichen Situation passt.
Angestellte: nach der Entgeltfortzahlung genauer hinsehen
Arbeitnehmer erhalten im gesetzlichen Regelfall bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Danach kommt bei entsprechendem Anspruch Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse infrage. Es liegt grundsätzlich bei 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts, und wird durch gesetzliche Höchstgrenzen sowie gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge beeinflusst. Ihr bisheriges verfügbares Einkommen wird damit häufig nicht vollständig erreicht.
Für die Planung nutzen wir eine Auskunft Ihrer Krankenkasse statt einer pauschalen Schätzung. Privat versicherte Angestellte sollten ebenfalls prüfen, welcher Verdienstausfallschutz nach der Entgeltfortzahlung besteht.
Selbstständige: vorhandene Ansprüche zuerst klären
Selbstständige haben in der Regel keinen Arbeitgeber, der bei Krankheit das Einkommen weiterzahlt. Bei gesetzlich Versicherten hängt ein Krankengeldanspruch von der gewählten Absicherung ab. Wir erfassen deshalb Ihre Krankenversicherung, mögliche Wahltarife, vorhandenes Krankentagegeld und finanzielle Reserven. Betriebliche Fixkosten betrachten wir gesondert; persönliches Krankentagegeld ist keine pauschale Betriebskostenversicherung.
Ein einfaches Beispiel für die Einkommenslücke
Angenommen, Ihnen fehlen nach vorhandenen Leistungen monatlich 600 Euro. Für eine erste Orientierung ergibt das bei einer vereinfachten Rechnung mit 30 Tagen einen Bedarf von 20 Euro täglich. Der tatsächlich versicherbare Tagessatz und der Leistungsbeginn müssen jedoch anhand Ihres Einkommens, bestehender Ansprüche und der Tarifbedingungen geprüft werden.
Ab wann und unter welchen Bedingungen wird gezahlt?
Die vereinbarte Karenzzeit legt fest, ab welchem Tag der versicherten Arbeitsunfähigkeit eine Leistung vorgesehen ist. Der Beginn sollte zu Ihren Ansprüchen und Rücklagen passen. Entscheidend sind außerdem die Definition der Arbeitsunfähigkeit, ärztliche Nachweise, Meldefristen und die Regeln bei einer stufenweisen Wiedereingliederung. Höhe und Dauer ergeben sich aus Ihrem Vertrag.
Bei vielen Verträgen ist der Tagessatz zusammen mit sonstigen Kranken- und Krankentagegeldern an das berufliche Nettoeinkommen gebunden. Einkommensänderungen und deren Mitteilung prüfen wir anhand der konkreten Bedingungen. Eine beliebig hohe Absicherung lässt sich daraus nicht ableiten.
Gesundheitsfragen vor dem Abschluss klären
Viele Tarife enthalten Gesundheitsfragen. Maßgeblich sind die konkreten Fragen und Zeiträume im Antrag. Antworten Sie vollständig und wahrheitsgemäß. Vorhandene Diagnosen, Behandlungen und empfohlene Maßnahmen besprechen wir vorab. Bei Bedarf prüfen wir, ob eine anonyme oder pseudonymisierte Risikovoranfrage bei passenden Versicherern möglich und sinnvoll ist. Eine Voranfrage ersetzt weder die Antragstellung noch eine Annahmezusage.
Häufige Fragen
Ist Krankentagegeld dasselbe wie Krankenhaustagegeld?
Nein. Krankentagegeld betrifft versicherten Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit. Krankenhaustagegeld knüpft an einen versicherten Krankenhausaufenthalt an. Ein Krankenhausaufenthalt ist für Krankentagegeld nicht generell erforderlich.
Ersetzt Krankentagegeld eine Berufsunfähigkeitsversicherung?
Nein. Beide Produkte haben unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen. Wir prüfen besonders, welche Regelungen beim Übergang von Arbeitsunfähigkeit zu Berufsunfähigkeit gelten und wie Ihre Verträge zusammenpassen.
Welche Unterlagen helfen beim Vergleich?
Bringen Sie vorhandene Policen, Angaben zu Ihrem Einkommen und Auskünfte zu bestehenden Krankengeldansprüchen mit. Gesundheitsunterlagen stimmen wir persönlich mit Ihnen ab.
Ihre Beratung zu Krankentagegeld
Wir besprechen Ihre Wünsche, vorhandene Verträge und die nächsten Schritte – vor Ort oder online. Nutzen Sie den festen Terminbutton oder rufen Sie unter 0341 23064750 an.
Stand: 8. Oktober 2026. Gesetzliche Grundlagen: § 3 EntgFG – Entgeltfortzahlung · § 47 SGB V – Höhe des Krankengeldes · § 19 VVG – Gesundheitsangaben.
