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PKV-Verband warnt erneut vor unseriösen Anrufen

Ab November informieren viele private Krankenversicherer ihre Patienten, wie sich die Prämien im kommenden Jahr gestalten werden. Das ruft auch unseriöse Geschäftemacher auf den Plan. Der PKV-Verband warnt dieser Tage erneut vor unseriösen Werbe-Anrufen, bei denen Krankenversicherte zu einem Wechsel in einen anderen Tarif bewogen werden sollen.

Es hat fast schon Tradition, dass im Herbst Privatversicherte vermehrt über ungebetene und nervige Werbeanrufe klagen. Denn dann geben die Versicherer bekannt, ob die Prämien in der privaten Krankenversicherung stabil bleiben – oder angehoben werden. Leider sind auch dieses Jahr wieder vermehrt sogenannte Cold-Call-Anrufe zu beobachten, wie der PKV-Dachverband in einer aktuellen Pressemeldung berichtet.

Anrufer behaupten, Mitarbeiter des PKV-Verbandes zu sein

Die Anrufer geben sich hierbei als Mitarbeiter des PKV-Verbandes aus. „Dies ist eine bewusste Täuschung“, erklärt der Verband in seiner Pressemeldung. Und weiter: „Mitarbeiter des PKV-Verbandes führen selbstverständlich keine vertriebsorientierten Telefongespräche. Als neutraler Dachverband der Branche darf der Verband schon aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht als Makler tätig werden. Solche unlauteren Werbemethoden führen den Verbraucher in die Irre und schädigen dem Ruf der Branche.“

Stattdessen empfiehlt der PKV-Verband, die Namen und Telefonnummern der Anrufer abzufragen – und diese dann bei der Polizei anzuzeigen. Denn diese Cold Calls seien eine strafbare Handlung im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 1 des Datenschutzgesetzes. Es ist zudem fraglich, ob die Anrufer tatsächlich einen günstigeren Tarif vermitteln können und wollen. Oft verbergen sich auch Adresshändler dahinter, die sensible Daten abfragen und dann weiterverkaufen wollen.

Was tun, wenn die Prämie steigt?

Was aber tun, wenn die Versicherungsprämie tatsächlich angehoben werden soll? Aufgrund des Niedrigzinses erwarten auch Branchenexperten einen Anstieg um zehn bis zwölf Prozent. Mitunter hilft es zum Beispiel, einen höheren Selbstbehalt zu vereinbaren, so dass man bei Behandlungen einen kleinen Anteil selbst zahlt.

Auch gibt es seit 2009 die Möglichkeit, in einen anderen Tarif des eigenen Versicherers zu wechseln, wenn dieser preiswerter ist, aber ein ähnliches Leistungsniveau bietet. Möglich macht dies § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Und tatsächlich bieten viele Krankenversicherer preiswertere Tarife an, um junge und gesunde Gutverdiener als neue Mitglieder zu werben. Eine neue Gesundheitsprüfung dürfen die Versicherer bei einem solchen Wechsel nicht verlangen.

Auf jeden Fall gilt: der Wechsel in einen neuen PKV-Tarif sollte nur nach intensiver Abwägung der Vor- und Nachteile erfolgen und auch nach umfassender Beratung, aber nicht spontan nach einem Telefongespräch! Schließlich sind die Verträge hochkomplex. Wer vorschnell auf das Werben solcher Tarifwechsler eingeht, riskiert, wichtige Leistungen zu verlieren und hinterher schlechter dazustehen.

 

EWR-Dienstleister: Oft kein vollwertiger Krankenversicherungsschutz!

Wer eine private Krankenversicherung abschließen will, kann das seit einigen Jahren auch bei einem ausländischen Anbieter tun, in Fachkreisen EWR-Dienstleister genannt. Diese werden seit einiger Zeit sehr intensiv im Internet beworben. Aber Vorsicht: die Tarife haben oft Leistungslücken, die daran zweifeln lassen, ob es sich überhaupt um einen vollwertigen Krankenversicherungs-Schutz handelt.

Auf der Suche nach einer privaten Krankenversicherung haben die Bundesbürger seit mehreren Jahren auch die Möglichkeit, sich bei einem sogenannten EWR-Dienstleister zu versichern. Damit sind ausländische Krankenversicherer gemeint, die ihren Sitz entweder in einem EU-Land oder dem europäischen Wirtschaftsraum haben. „EWR“ ist hierbei die Abkürzung für „Europäischer Wirtschaftsraum“. Immer öfter findet man entsprechende Angebote im Internet, oft mit dem Versprechen auf niedrige Beiträge.

Oft keine vollwertige Krankenvollversicherung

Wer den Wechsel zu einem solchen Anbieter in Betracht zieht, sollte jedoch vorsichtig sein. Denn in der Regel bieten EWR-Dienstleister keinen vollwertigen Krankenversicherungs-Schutz im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes an (§ 193 Abs. 3). Laut dem Gesetz ist jeder Bürger mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet sich krankenversichern zu lassen – und zwar derart, dass ein Mindestschutz für Behandlungen besteht.

Ob die ausländischen Krankenversicherer diese Anforderungen erfüllen können, ist zumindest umstritten. Oft sind bestimmte ambulante und stationäre Heilbehandlungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen oder die Leistung hierfür auf eine vergleichsweise geringe Höchstbeträge pro Jahr begrenzt. Und zwar derart, dass Versicherte im Leistungsfall auf Krankheitskosten sitzen bleiben.

Ein weiteres Problem: Auch Altersrückstellungen sehen EWR-Tarife in der Regel nicht vor. Diese Rücklagen werden normalerweise in der privaten Krankenversicherung angespart, um den Kunden vor allzu hohen Teuerungen im Alter zu schützen. Denn rein statistisch erzeugen Senioren auch höhere Gesundheitskosten. Der Gesetzgeber schreibt die Bildung solcher Beitragspuffer explizit vor, damit die Versicherten nicht finanziell überlastet werden.

Problem Numero Drei betrifft die Situation, dass Kunden in Zahlungsverzug geraten. Ein deutscher Krankenversicherer dürfte der betroffenen Person nicht einfach kündigen, sondern muss nach einer Frist den Wechsel in den sogenannten Notlagentarif ermöglichen. In diesem Tarif ist zumindest die Akut- und Schmerzversorgung sowie die Behandlung chronischer Krankheiten gesichert – auch wenn der Versicherte mit Beiträgen im Rückstand ist. EWR-Dienstleister aber formulieren in ihren Vertragsbedingungen oft Klauseln, wonach sie Verbraucher bei Zahlungsverzug vor die Tür setzen können.

Teils Aggressive Werbung mit EWR-Tarifen

In den letzten Jahren ist zu beobachten, dass speziell einige Online-Vermittler recht offensiv mit EWR-Tarifen werben: zum Beispiel um Kunden, die aktuell keinen Versicherungsschutz genießen. Als Lockmittel dienen oft die günstigen Prämien. Hier profitieren die Anbieter davon, dass sie eben keinen Altersrückstellungen bilden müssen. Verbraucherorganisationen wie der Bund der Versicherten (BdV) gehen gegen diese Werbung mitunter juristisch vor und verlangen eine Unterlassungserklärung, wenn nicht klar ersichtlich ist, dass die Tarife keinen Kranken-Vollschutz bieten. Auch die Finanzaufsichtsbehörde BaFin hat im Juli 2015 vor Leistungslücken bei diesen Angeboten gewarnt.

Eine private Krankenversicherung sollten Interessierte hingegen nur nach intensiver Beschäftigung und vorheriger Information abschließen. Schließlich soll der Schutz im Idealfall ein ganzes Leben lang eine gute Gesundheitsversorgung bereithalten, die vielleicht sogar über das Leistungsniveau einer Krankenkasse deutlich hinausgeht. Hier gilt es nicht nur, auf die Höhe der Prämie zu achten. Auch der Leistungskatalog eines Versicherers ist wichtig! Ein Versicherungsfachmann und auch der Hausarzt können dabei behilflich sein, einen guten und passenden Tarif zu finden.

 

PKV – Erneut unseriöse Werbeanrufe bei Privatversicherten

In den letzten Wochen haben sich wieder verstärkt Versicherungskunden darüber beschwert, dass sie Anrufe von sogenannten Tarifoptimierern erhalten. Diese versprechen Prämienersparnisse von bis zu 40 Prozent bei Wechsel in einen anderen Tarif. Das Problem: Seriös sind die Anrufe in der Regel nicht! Sogar der PKV-Dachverband hat schon gewarnt, leichtsinnig sensible Informationen weiterzugeben.

Wenn das Telefon klingelt, ist nicht immer ein erbetener Anrufer am anderen Ende der Leitung. So auch in jenen Fällen, von denen ein Stralsunder Versicherungsmakler jüngst auf seiner Webseite berichtete. Gleich mehrere seiner Kunden bekamen Anrufe von einem Wechselanbieter mit dem Versprechen, sie könnten bis zu 40 Prozent der PKV-Beiträge sparen, wenn sie in einen anderen Tarif wechseln. Auch andere Vermittler berichten von solchen Abwerbeversuchen.

Tatsächlich gibt es im Versicherungsvertragsgesetz den Paragraphen 204 VVG. Dieser besagt, Kunden haben Anspruch auf einen Tarifwechsel beim eigenen Versicherer, sollte dieser einen vergleichbaren Tarif mit ähnlichem Leistungsumfang billiger anbieten. Eine neue Gesundheitsprüfung darf der Versicherer nur dann verlangen, wenn der Kunde auf Mehrleistungen besteht, die der Tarif beinhaltet. Gerade für ältere Kunden ist ein solcher Wechsel eine Option, Beitragssteigerungen im Alter zu vermeiden.

Anrufer sind nicht seriös

Doch besagte Anrufer, die mit derartigen Versprechen Kunden locken, sind schlicht nicht seriös. Dies zeigt sich schon daran, dass sie am Telefon nicht die Wahrheit sagen. So wollten einige Kunden wissen, woher der Anrufer denn die Telefonnummer und die Daten der Krankenversicherung habe. Die Werbeanrufer antworteten, es gebe ein deutsches PKV-Register, in dem die Kontaktdaten aller Privatpatienten gespeichert seien. Eine glatte Lüge, denn ein solches Register existiert nicht.

Auch die Versicherungen und Vermittler haben die Daten nicht weitergegeben, sie dürfen es gar nicht. Wahrscheinlicher ist, dass die vermeintlichen Tarifoptimierer sich die Datensätze bei Online-Händlern im Netz gekauft haben. Es gibt entsprechende Händler, die Informationen im Netz abgreifen und dann weiterverkaufen – übrigens ganz legal. Oft hat der Kunde allzu arglos sensible Daten in ein Online-Formular eingegeben, hinter dem sich Adresshändler verbargen.

Auch die Höhe der versprochenen Einsparung ist nicht seriös. Der Verbraucherverband „Bund der Versicherten“ (BdV) hat Ende des letzten Jahres einen solchen Tarifoptimierer abgemahnt – weil die Hochrechnungen des Tarifwechselanbieters völlig unrealistisch waren. Darüber hinaus hat der Verband 2015 eine Unterlassungserklärung zu den bisherigen Methoden in Werbeflyern und im Webauftritt des Tarifwechsel-Anbieters erwirkt.

Am Telefon Infos nicht einfach weitergeben!

Statt sensible Daten an die Anrufer weiterzugeben, sollten Betroffene sich lieber nach Namen und Kontaktdaten erkundigen und eine Online-Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen. Denn oft stecken dahinter ebenjene Adresshändler, die Daten abgreifen und weiterverkaufen wollen. Selbst der PKV-Dachverband hat bereits vor solchen „Cold Calls“ gewarnt. Sie erfüllen nach Ansicht des PKV-Verbandes den Tatbestand des strafbaren Verhaltens im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG).

Pflegevorsorge – Viele Bürger verlassen sich auf den Staat

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist nur eine Art Teilkasko: Die anfallenden Pflegekosten lassen sich damit nicht komplett auffangen, wenn ein Pflegefall in der Familie auftritt. Dennoch vertraut eine Mehrheit der Bundesbürger beim Thema Pflege auf den Staat und sichert sich nicht zusätzlich privat ab, wie eine aktuelle Umfrage von forsa im Auftrag eines großen deutschen Versicherers ergab.

Über zweieinhalb Millionen Bundesbürger brauchen Pflege, weil sie dauerhaft krank oder dement sind, Tendenz stark steigend. Für die Angehörigen bedeutet dies eine starke Belastung: physisch, psychisch und finanziell. Sie müssen den Patienten Schuhe ankleiden, das Essen reichen, ihn waschen und pflegen. Immerhin 1,7 Millionen Pflegebedürftige werden rund um die Uhr von ihren Angehörigen zuhause betreut. Die Rente reicht oft nicht aus, um die anfallenden Kosten zu decken.

Es droht eine Pflegelücke

Auch die gesetzliche Pflegeversicherung erbringt nur einen Teilschutz. Die Stiftung Warentest hat 2015 errechnet, dass -abhängig von der Pflegestufe- eine Finanzierungslücke zwischen 540 und 2.000 Euro im Monat entstehen kann, wenn ein Pflegefall in der Familie auftritt. Wer das Geld nicht aus eigenem Vermögen oder von seinen Ersparnissen zuschießen kann, sieht sich schnell in der Armutsfalle. Über 440.000 Pflegebedürftige sind bereits auf Sozialhilfe angewiesen.

Umso verwunderlicher ist das Ergebnis einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts forsa im Auftrag einer Versicherung. Auf die Frage, wer für die Pflegekosten im Ernstfall aufkommt, nannte die große Mehrheit der Bundesbürger die gesetzliche Pflegeversicherung (80 Prozent). 69 Prozent glauben, dass die private Pflegeversicherung in einem solchen Fall herangezogen werden kann, 62 Prozent nennen das eigene Vermögen und 61 Prozent die Krankenversicherung. Auch das Sozialamt (55 Prozent) und die gesetzliche Rentenversicherung (52 Prozent) werden als Absicherung genannt.

Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung hatten allerdings zusätzlich nur 32 Prozent der befragten Bundesbürger vorgesorgt. Etwa jeder Dritte verfügt also über einen solchen Schutz, der Rest steht ohne zusätzliche Absicherung da. Auch wenn das Thema Pflege bei den Bürgern angekommen ist, glauben immer noch viele, der Staat wird im Ernstfall schon zahlen. Und das ist ein gefährlicher Irrglaube!

Elternunterhalt – Kinder haften für ihre Eltern!

Erst greift Vater Staat nämlich den Angehörigen in die Tasche, wenn ein Pflegebedürftiger seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Hierfür ermittelt das Sozialamt die unterhaltspflichtigen Verwandten. Zunächst muss der Ehepartner sein Vermögen offenlegen, wenn die Rente des Pflegebedürftigen zum Beispiel für eine stationäre Unterbringung nicht ausreicht. Auch frühere Ehepartner können zur Kasse gebeten werden.

Haben alle Ehegatten gezahlt, kommen die leiblichen Kinder (Verwandte in gerader Linie) in Frage, auch sie haften gesamtschuldnerisch. Dies nennt man „Elternunterhalt“. Wie viel die Angehörigen zahlen müssen, orientiert sich an der Höhe des Einkommens, ein bestimmtes Schonvermögen ist vor dem Zugriff geschützt. Nicht füreinander aufkommen müssen hingegen Geschwister, Verschwägerte oder weiter entfernte Verwandte.

Umso wichtiger ist die Privatvorsorge. Eine Pflegetagegeldversicherung zahlt zum Beispiel für jeden Tag, an dem der Versicherte pflegebedürftig ist, eine vorher vereinbarte Summe aus. Auch Pflegerentenversicherungen empfehlen sich zur Absicherung des Pflegerisikos. „Wer im Alter nicht sein Vermögen aufzehren will oder auf seine Kinder oder das Sozialamt angewiesen sein möchte, kann mit einer privaten Pflegezusatzversicherung vorsorgen“, schreibt auch die Stiftung Warentest. Welche weiteren Möglichkeiten der Absicherung es gibt, klärt ein Beratungsgespräch!

 

 

 

Private Krankenversicherung muss über billigeres Angebot informieren

Wenn Kinder erwachsen werden, müssen sie auch in der privaten Krankenversicherung voll zahlen. Vorausgesetzt natürlich, es gibt keinen preiswerten Ausbildungs- oder Studententarif. Sollte ein solches günstiges Angebot vorhanden sein, muss die Versicherung in ihrem Anschreiben darüber informieren. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht München (OLG) bestanden (Az.: 25 U 945/15).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Mutter für sich und ihre beiden Kinder eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Bei Erreichen des 20. Lebensjahres schickte der Versicherer einen Brief an die Frau und forderte nun die Prämie auf Basis des Erwachsenentarifs. Diesen bezahlte die  Kundin auch. Das Schreiben enthielt einen Hinweis darauf, dass den beiden Kindern auch der günstigere Ausbildungstarif offen stand. Dieser Hinweis war jedoch im Kleingedruckten versteckt, weshalb die Frau ihn übersah.

Hinweis auf Ausbildungstarif muss deutlich hervorgehoben sein

Wenig später erfuhr die Mutter jedoch, dass der Versicherer auch einen vergünstigten Ausbildungstarif im Angebot hatte. Und den hätten die Kinder nutzen können, da sie sich selbst noch in der Ausbildung befanden. Sie verlangte eine nachträgliche Korrektur, die der Versicherer jedoch ablehnte. Daraufhin zog die Versicherungsnehmerin vor Gericht.

Dort konnte sich die Frau durchsetzen, wie das Fachportal „Das Investment“ berichtet. So hätte der Versicherer in dem Anschreiben darüber informieren müssen, dass ein günstigerer Tarif im Angebot sei. Und zwar an deutlich hervorgehobener Stelle. Die Richter schätzten den Aufwand zulasten der Versicherung, den Hinweis grafisch hervorzuheben, als nicht sehr hoch ein. Folglich könne man auch verlangen, dass die Gesellschaften dieser Pflicht im Sinne der Verbraucherfreundlichkeit nachkommen. Die Vorinstanz hatte bereits ebenfalls im Sinne des Kunden geurteilt.

Krankenkasse: Schnellerer Facharzt-Termin dank Servicestellen

Krankenkasse: Am heutigen Montag starten die neuen Termin-Servicestellen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sollen dafür sorgen, dass Kassenpatienten innerhalb von vier Wochen einen Facharzt-Termin erhalten. Das neue Konzept hat für die Patienten aber auch Nachteile. 

Stundenlanges Telefonieren und monatelanges Warten, um einen Termin beim Internisten oder Orthopäden zu bekommen? Für viele gesetzlich Versicherte war dies bittere Realität. Aber das soll ab heute ein Ende haben, denn am Montag nehmen die neuen Servicestellen der regionalen kassenärztlichen Vereinigungen ihre Arbeit auf. Dank dieser Einrichtungen soll jeder Patient binnen vier Wochen einen Facharzt-Termin erhalten.

Facharzt-Termin nur gegen ärztliche Überweisung

Wer an dem neuen Verfahren teilnehmen will, muss einige Regeln beachten. So gilt: Ohne Überweisung des Hausarztes werden die Servicestellen nicht aktiv. Der Hausarzt vergibt eine Codenummer, mit deren Hilfe dann der entsprechende Facharzt zugeteilt wird.

Mit diesem Code wendet sich der Patient telefonisch an die Servicestelle der regionalen Kassenärztlichen Vereinigung. Die Mitarbeiter nennen ihm daraufhin innerhalb einer Woche den entsprechenden Facharzt und weisen einen Termin zu. Zwischen der Anfrage und dem Termin beim Facharzt dürfen maximal 4 Wochen liegen.

Warum aber ist eine ärztliche Überweisung für das Verfahren erforderlich? Damit wollen die Krankenkassen verhindern, dass jeder Patient mit einem kleinen Zipperlein den Terminservice in Anspruch nimmt. Er soll jenen vorbehalten bleiben, die dringend eine fachärztliche Behandlung brauchen. Kliniken und Ärzte klagen schon seit längerem, dass Patienten selbst bei Kleinigkeiten die Notstationen der Krankenhäuser aufsuchen. Es gibt aber Ausnahmen: Für Untersuchungen beim Frauen- oder Augenarzt ist keine Überweisung erforderlich.

Lange Anfahrtswege sehr wahrscheinlich

Während Befürworter die Verbesserungen für den Patienten durch eine schnellere Terminvergabe hervorheben, stoßen die Servicestellen auch auf Kritik. So ist keineswegs gewährleistet, dass der Erkrankte seinen Wunscharzt zugewiesen bekommt. Er kann jedem beliebigen Facharzt zugelost werden. Wer an dem Verfahren teilnimmt, verzichtet de facto auf sein Recht der freien Arztwahl.

Welcher Arzt letztendlich die Behandlung übernimmt, ist abhängig von lokalen Gegebenheiten. Für die allgemeine fachärztliche Versorgung darf der Weg maximal 30 Minuten länger sein als zum nächstgelegenen Mediziner dieser Fachrichtung. Hierunter fallen: Frauenärzte, Augenärzte, Hausärzte, Neurologen, Hals-, Nasen- und Ohrenärzte, Urologen und Chirurgen. Anders hingegen bei Spezialgebieten, etwa Radiologen. Hierfür ist sogar eine 60minütige Anreise erlaubt! Speziell für ältere Menschen dürfte das eine hohe Hürde sein.

Darüber hinaus können die Servicestellen nicht für alle Behandlungen in Anspruch genommen werden. Termine bei einem Psychotherapeuten sind beispielsweise oft mit mehrmonatigen Wartezeiten verbunden, obwohl die Betroffenen sich in einer Krisensituation befinden und dringend Hilfe bräuchten. Aber hierfür ist die Terminvergabe nicht vorgesehen. Auch für Kieferorthopäden, Zahnärzte, Vorsorge- und Routineuntersuchungen muss sich auf einem anderen Weg um Termine bemüht werden.

Terminvergabe auch ohne Servicestelle möglich

Natürlich ist es gesetzlich Versicherten freigestellt, wie bisher bei der gewünschten Arztpraxis für eine Behandlung anzufragen, eine Teilnahme an dem neuen Verfahren keineswegs Pflicht. Kritiker fürchten gar, dass sich die Wartezeiten in den Arztpraxen insgesamt verlängern können, müssen doch die Patienten der Service-Stellen nun zusätzlich untergebracht werden. Das erfordert zusätzliche Bürokratie und auch ein Mehr an Organisationsgeschick. Ob und wie sich die Neuregelung auswirkt, muss der Praxistest zeigen.

PKV-Verband warnt erneut vor betrügerischen Anrufen 

Wenn ein Krankenversicherer seine Prämie erhöht, haben Privatpatienten ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht ab dem Zeitpunkt, an dem sie über den neuen Beitrag informiert werden. Das lockt gerade in der Zeit des Jahreswechsels unseriöse Telefonbetrüger, die einen vermeintlichen Versicherungsschutz zu Schnäppchenpreis versprechen. Vor solchen Machenschaften warnt aktuell der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. als Interessenvertretung der Privatversicherer.  

Sollte in den nächsten Tagen das Telefon bei Ihnen klingeln und sich der Anrufer als Mitarbeiter des PKV-Verbandes ausgeben, dann ist Vorsicht geboten. Aktuell beobachtet der Dachverband der Privaten Krankenversicherung wieder eine Zunahme unseriöser Werbe-Anrufe, die bereits vor einem Jahr die Branche in Verruf brachten. In einer Pressemeldung warnen nun die Krankenversicherer vor den Machenschaften.

Keine Beratung zu einzelnen Tarifen

Dr. Volker Leienbach, Direktor des PKV-Verbandes, klärt auf: „„Aktuell kommt es verstärkt zu unerwünschten Werbe-Anrufen, in denen unseriöse Geschäftsleute vortäuschen, im Auftrag des Verbandes der Privaten Krankenversicherung oder eines zum Verwechseln ähnlich klingenden Namens anzurufen, um z.B. über die Möglichkeit eines Tarifwechsels zu informieren“.

Diesbezüglich sollten Verbraucher wissen, dass der PKV-Verband grundsätzlich nicht zu einzelnen Tarifen oder Beitragssummen berät. Schließlich soll der Verein gleichberechtigt die Interessen aller in ihm organisierten Versicherungsgesellschaften vertreten.

Adresshändler wollen an die persönlichen Daten

Fraglich ist, ob die Anrufer überhaupt einen Tarifwechsel anbieten können. Sehr wahrscheinlich haben sie andere Absichten – sie sind an den sensiblen Gesundheitsdaten der Versicherten interessiert, um sie dann über das Ausland teuer an andere Geschäftemacher weiterzuverkaufen. Die Nachfrage hierfür ist tatsächlich groß. „Daten sind das Gold des 21. Jahrhunderts“, so lautet eine neue Redensart in der Technik- und Kommunikations-Branche, die oft zitiert wird.

Was aber tun, wenn sich tatsächlich ein Anrufer unter falscher Identität meldet? Dann sollten sich Betroffene den Namen und die Telefonnummer notieren, um diese bei der Polizei zu melden. Die so genannten „Cold Calls“ sind nach Einschätzung des PKV-Verbandes ein Straftatbestand im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Die Polizei bietet in einigen Bundesländern auf ihrer Webseite spezielle Online-Formulare, um derartige Delikte zu melden.

Zwei von drei Krankenkassen erhöhen 2016 die Beiträge

Keine guten Neuigkeiten für gesetzlich Krankenversicherte: Im neuen Jahr heben viele Krankenkassen die Zusatzbeiträge an, zum Teil sogar deutlich. Wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet, werden 59 von 88 bundesweit geöffneten Kassen teurer. 

Die Bundesregierung hat den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung vor einem Jahr auf 14,6 Prozent des Bruttolohnes gesenkt und sprach davon, dass Kassenpatienten entlastet werden sollen. Der Haken dabei: Seitdem können die Krankenkassen individuelle Zusatzbeiträge festlegen, wenn die ihnen zugeteilten Gelder nicht ausreichen. Und genau dies tun viele Versicherungen nun tatsächlich, sehr zum Leidwesen ihrer Mitglieder. Zwei von drei Anbietern heben 2016 die Zusatzbeiträge an!

Anstieg um bis zu 0,6 Prozentpunkte

Bei den Krankenkassen mit den höchsten Beitragssprüngen müssen die Versicherten ein Plus von 0,6 Prozentpunkten zahlen. Bei einem Monatsverdienst von 2.500 Euro bedeutet dies Mehrkosten von 180 Euro im Jahr. Ursache für den Mehrbedarf sind steigende Kosten im Gesundheitssystem, unter anderem aufgrund der Alterung der Gesellschaft und Mehrausgaben bei den Medikamenten. Ärgerlich: Teuerungen im Gesundheitssystem müssen die Arbeitnehmer seit der Reform allein schultern – der Arbeitgeberanteil wurde gedeckelt.

Doch abfinden müssen sich die Versicherten mit der Teuerung nicht. Wenn eine Kasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Kassenpatienten ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht, um sich einen neuen Anbieter zu suchen. Das Sonderkündigungsrecht tritt in Kraft, sobald die Krankenkasse ihre Mitglieder schriftlich über die Erhöhung des Beitrages informiert hat. Der Versicherer ist verpflichtet, jeden einzelnen Versicherungsnehmer spätestens im Vormonat vor der erstmaligen Fälligkeit auf die Änderung hinzuweisen. Weil dies in der Regel im Dezember geschieht, sollten sich Wechselwillige noch schnell informieren!

Beitrag nicht alleiniges Entscheidungsmerkmal

Die Höhe des Beitrages ist aber nicht alleiniges Entscheidungsmerkmal für oder gegen eine Krankenkasse. Wichtig ist unter anderem auch die Service- und Beratungsqualität. Wer mit seinem Versicherer bisher gute Erfahrungen gemacht hat, sollte deshalb genau abwägen, ob er zu einer anderen Kasse wechselt.

Sogar bei den Kassenleistungen beobachten Fachleute zunehmend Unterschiede. Manche Versicherungen zahlen zum Beispiel ein sogenanntes „Rooming In“, wenn das Kind ins Krankenhaus muss: Eltern profitieren dann von einer Unterbringung in der Nähe der medizinischen Einrichtung. Die Bezuschussung von Gesundheits- und Ernährungskursen fällt auch höchst unterschiedlich aus. Damit jeder Versicherte den passenden Anbieter findet, wird deshalb die Kundenberatung in der GKV immer bedeutender. Versicherungsvermittler können hier mit ihrem Know-how behilflich sein.

Wer genug verdient, kann auch einen Wechsel in die private Krankenversicherungin Betracht ziehen. Auch hier ist eine Beratung wichtig, da die Leistungen in der PKV noch stärker differenzieren. Arbeitnehmer müssen im neuen Jahr mehr verdienen, wenn sie sich privat versichern wollen. Die hier maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch Versicherungspflichtgrenze genannt) stieg von bislang 54.900 Euro auf 56.250 Euro im Jahr.

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