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Allgemein

Krankenversicherung: So unterstützt die gesetzliche Rentenversicherung

Rentnerinnen und Rentner, die privat oder freiwillig krankenversichert sind, können von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszuschuss erhalten. Dieser Zuschuss muss jedoch beantragt werden und variiert je nach individueller Rentenhöhe und Krankenkassenbeitrag. Erfahren Sie mehr über die Berechnungsgrundlagen und wie Sie den Zuschuss beantragen können.

Rentnerinnen und Rentner, die entweder privat oder freiwillig krankenversichert sind, haben die Möglichkeit, von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszuschuss zu erhalten. Dieser Zuschuss muss aktiv beantragt werden, beispielsweise zusammen mit der Beantragung der Rente.

Für freiwillig Versicherte hängt die Höhe des Zuschusses von mehreren Faktoren ab: der individuellen Rentenhöhe, dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse. Der allgemeine Beitragssatz liegt aktuell bei 14,6 Prozent. Zur Berechnung des Zuschusses wird dieser Satz um die Beitragssatzpunkte des Zusatzbeitrags der eigenen Krankenkasse erhöht. Das daraus resultierende Ergebnis wird halbiert, was dann die Basis für die Zuschusshöhe bildet.

Auch privat versicherte Rentner können einen Zuschuss erhalten, der grundsätzlich ähnlich wie bei freiwillig Versicherten berechnet wird. Hierbei wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt, der derzeit bei 1,7 Prozent liegt. Der Zuschuss wird maximal in Höhe der Hälfte der Versicherungsprämie gezahlt.

Rentner sollten beachten, dass der Zuschuss nicht automatisch gewährt wird, sondern aktiv beantragt werden muss. Es lohnt sich, rechtzeitig Informationen einzuholen und den Antrag zusammen mit der Rentenbeantragung einzureichen, um die finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen zu können.

Krankenversicherung: Mehr Versicherte im Notlagentarif

Mehr Krankenversicherte sind im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung versichert: Er soll privat Krankenversicherten helfen, die ihre Beiträge aktuell nicht mehr bedienen und mit Zahlungen im Verzug sind.

Seit 2013 gibt es den sogenannten Notlagentarif in der privaten Krankenversicherung. Er ist als Hilfsangebot für privat Krankenvollversicherte gedacht, die ihre Beiträge nicht bedienen können und Schulden bei ihrem Krankenversicherer angesammelt haben. Die Versicherten haben hier nur Anrecht auf eine Notfallversorgung, etwa bei akuten Schmerzen und Schwangerschaft. Im Gegenzug zahlen sie einen niedrigeren Beitrag von 120 Euro im Monat.

Die Zahl der Menschen, die diesen Notlagentarif in Anspruch nehmen müssen, stieg im letzten Jahr: Waren zum Jahresende 2021 rund 83.500 Menschen in den Notlagen-Tarifen, so kletterte die Zahl auf 84.100 Personen.

Wie der PKV-Verband weiter mitteilt, gab es in den anderen Sozialtarifen einen leichten Rückgang. Im sogenannten Standardtarif waren 2021 rund 53.900 versichert, Ende 2022 bereits 53.000 Menschen. Der Standardtarif steht vor allem älteren Versicherten offen, die vor 2009 eine Police abgeschlossen haben und Probleme mit den Beitragszahlungen haben. Er bietet ein Niveau vergleichbar den gesetzlichen Krankenkassen und vergleichsweise günstige Beiträge. Deshalb ist die Absicherung hier besser als im Notlagentarif. Der PKV-Verband appelliert seit Jahren an die Politik, den Tarif auch für jüngere Versicherte zu öffnen.

Ebenfalls gefallen ist die Zahl der Versicherten im sogenannten Basistarif. Zum Ende des vergangenen Jahres waren darin 34.100 Versicherte. Über das Jahr 2021 ist das ein Minus von 200 Personen. Der Basistarif verpflichtet die Privatversicherer, einen Tarif anzubieten, der -unabhängig von Vorerkrankungen und einer Risikoprüfung- allen Versicherten offen steht. Auch hier müssen die Leistungen vergleichbar mit jenen der gesetzlichen Krankenkassen sein. Weil die Angebote vergleichsweise teuer sind, sollten Interessenten jedoch zunächst versuchen, einen „vollwertigen“ Tarif der privaten Krankenversicherung zu wählen: oft sind hier die Leistungen umfangreicher und die Prämien oft sogar niedriger.

Wer Probleme mit Beitragszahlungen hat, hat eine weitere Option für Prämien-Ersparnisse: Laut § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haben Privatpatienten das gesetzlich verbriefte Recht, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife zu wechseln – unter Mitnahme der Altersrückstellungen. Eine neue Gesundheitsprüfung oder einen Risikoaufschlag kann der Versicherer nur dann verlangen, wenn der Kunde auf Mehrleistungen besteht. Das ist oft die bessere Lösung. Deshalb empfiehlt sich ein umfangreiches Beratungsgespräch, bevor man einen Sozialtarif der PKV wählt.

Gesundheitssystem: Männer zufriedener als Frauen

Die gesetzliche Krankenversicherten in Deutschland sind überwiegend zufrieden. Das Gesundheitssystem habe sich während der Corona-Pandemie bewährt, so ein Umfrage-Ergebnis. Es zeigen sich aber deutliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern.

69 Prozent der gesetzlich Versicherten sind mit dem Gesundheitssystem insgesamt zufrieden und bestätigen, dass es sich in der Corona-Pandemie bewährt hat. Davon stimmt ein Drittel „voll und ganz“, 36 Prozent stimmen „eher“ zu. 15 Prozent stimmen nicht zu, 16 Prozent sind unentschlossen.

Zu diesem Ergebnis kommt eine repräsentative Versichertenbefragung, die der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen in Auftrag gegeben hat.

Die Versorgung, also die konkrete Behandlung in Praxen und anderen Einrichtungen, bewerten 58 Prozent positiv; im Jahr 2019 waren es 50 Prozent. 32 Prozent bewerten ihre Zufriedenheit mit der Versorgung mit „teils-teils“, im Jahr 2019 waren es noch 35 Prozent. Hier gibt es allerdings deutliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern: Bei den Frauen ist nur gut jede zweite (53 Prozent) zufrieden, ein gutes Drittel (35 Prozent) antwortet mit „teils-teils“. Bei den Männern sind 64 Prozent zufrieden mit der Versorgung, „teils-teils“ antworten 28 Prozent.

Positive Einstellung zur Digitalisierung überwiegt
Die Digitalisierung des Gesundheitswesens ist der Hälfte der Befragten „wichtig“ oder „sehr wichtig“. Nur 13 Prozent sind elektronische Krankschreibung, eRezept und Co „eher unwichtig“ oder „völlig unwichtig“. Das Interesse an Videosprechstunden hat sich im Vergleich zu 2019 kaum verändert: 23 Prozent würden dieses Angebot „des Öfteren“ oder „so oft wie möglich“ nutzen (2019: 20 Prozent). Die Zufriedenheit derer, die die Videosprechstunde bereits nutzen, ist mit 82 Prozent hoch.

Über die Studie:
Befragt wurden 2.240 gesetzlich Versicherte im Alter von 18 bis 79 Jahre im Zeitraum vom 28.2.2022 bis 11.3.2022 über das Ipsos Online Access Panel. Die Repräsentativität würde in Bezug auf die demografischen Merkmale Geschlecht, Alter, Bildung, Region (Bundesländer) und Haushaltsnetto-Einkommen hergestellt und durch die im Fragebogen verankerten Quotenstruktur gewichtet. Durchgeführt hat die Befragung die Ipsos GmbH (für Deutschland) im Auftrag des GKV-Spitzenverbands. Die letzte Befragung wurde analog 2019 durchgeführt.

Übergangspflege – ab 2022 zusätzliche Unterstützung nach Krankenhaus-Aufenthalten

Im Jahr 2022 kommt mit der Übergangspflege im Krankenhaus ein neues Instrument, das Menschen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen auf fremde Hilfe angewiesen sind, unterstützen soll. Das Besondere: Diese steht nicht nur Pflegebedürftigen offen. Gibt es nach einer Behandlung im Krankenhaus Probleme, dass der Betroffene zuhause ausreichend versorgt werden kann, darf er bis zu zehn Tage länger in der Klinik bleiben.

Die alte schwarz-rote Bundesregierung hatte vor der Bundestagswahl noch fix einige Reformen umgesetzt, um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu entlasten. Ein Baustein dieser gesetzlichen Neuerungen ist hierbei die sogenannte Übergangspflege, die nun auf stationäre Aufenthalte ausgedehnt wird. Und diese steht keineswegs nur Menschen mit einer Pflegestufe zu: auch andere Patientinnen und Patienten haben ein Anrecht darauf.

Konkret reagierte der Gesetzgeber mit dieser Neuerung darauf, dass viele Menschen, nachdem sie einen Eingriff im Krankenhaus hatten, zuhause nicht ausreichend umsorgt werden können. Oder, dass es vor Ort kein ausreichendes Angebot an Reha-Maßnahmen gibt: vielleicht, weil der oder die Betroffene im ländlichen Raum mit schwacher Gesundheits-Infrastruktur lebt. Ihnen soll nun entgegengekommen werden: wenn auch um den Preis eines längeren Klinik-Aufenthaltes.

Für maximal zehn Tage können die Betroffenen nun länger im Krankenhaus bleiben, wenn zuhause die Versorgung nicht gewährleistet ist. Das Anrecht besteht dann, wenn keine Kurzzeitpflege, Reha oder andere Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch verfügbar sind. Grundlage hierfür ist § 39e SGB V.

Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Sie muss bei der Krankenkasse beantragt werden, nicht bei der Pflegekasse. Das sollte möglichst zeitig geschehen. Wer sich nicht sicher ist, ob er darauf angewiesen sein wird, sollte folglich rechtzeitig das Gespräch mit der Krankenkasse oder dem Sozialdienst im Krankenhaus suchen.

Mit Blick auf Organisationsprobleme nach Pflegebedürftigkeit lohnt es sich auch, auf die Assistance-Leistungen einer privaten Pflegezusatzversicherung zu schauen. Auch hier sind viele Extras möglich, die es Betroffenen erleichtern, zuhause wieder Fuß zu fassen: etwa ein Menüservice, Wohnungsreinigung oder Besorgungen und Einkäufe. Hier klärt ein Beratungsgespräch auf!

Tagegeld: Versicherer muss auch für Zeit einer erforderlichen Krankengymnastik aufkommen

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil die Rechte von Kundinnen und Kunden einer privaten Unfallversicherung gestärkt. Ist ein Tagegeld vereinbart, so endet der „Abschluss der Behandlung“ nicht mit dem letzten Arztbesuch, wenn der Mediziner im Anschluss Krankengymnastik oder eine andere Maßnahme verschreibt. Die Zeit dieser Therapien müsse auch berücksichtigt werden(Urteil vom 04. November 2020, IV ZR 19/19).

Wer eine private Unfallversicherung abschließt, kann in bestimmten Tarifen auch ein Tagegeld vereinbaren. Der Versicherer zahlt dann in der Regel einen vorher vereinbarten Betrag pro Tag aus, wenn ein Unfall dazu führt, dass er nicht arbeiten kann – oft zeitlich limitiert auf eine Höchstgrenze, zum Beispiel für maximal ein Jahr.

Ein solches Tagegeld war auch Streitgegenstand in einem aktuellen Fall, über den der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden musste. Geklagt hatte ein Mann aus Bayern, der sich im April 2016 den Finger verletzt hatte und deshalb fast zwei Monate im Job ausfiel. Laut Vertragsbedingungen musste der Versicherer zahlen, wenn der Verunfallte „in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung“ ist.

Was aber bedeutet „in ärztlicher Behandlung“, wie es die Vertragsklausel formulierte? Hierüber bestanden verschiedene Auffassungen. Der Unfallversicherer wollte nur bis zu dem Zeitpunkt das Tagegeld erstatten, zu dem letztmalig der Versicherte einen Arzt aufgesucht hatte: Das war am 16. Juli 2016 der Fall. Der Mann aber wollte für weitere Wochen die vereinbarte Summe ausgezahlt bekommen: In der Zeit hatte er nach eigener Aussage Krankengymnastik wahrgenommen, die ihm der Arzt beim letzten Termin verschrieben hatte.   

 

Die Begründung des Versicherers, weshalb er sich quer stellte: Die versicherte „Ärztliche Behandlung“ meine laut der Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB) tatsächlich die Behandlung durch einen Arzt – nicht aber solche etwa durch Heilpraktiker oder durch Masseure.

Auf Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abheben

Der verunfallte Arbeitnehmer zog schließlich vor Gericht – und musste vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) noch eine Niederlage einstecken. Nicht so vor dem obersten Zivilgericht, das zu seinen Gunsten entschied: Der Bundesgerichtshof kippte das Urteil der Vorinstanz und gab dem Mann Recht.

“Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht“, schreibt der BGH im Urteil. Dabei sei auf ein Verständnis ohne versicherungstechnische Spezialkenntnisse abzuheben.

“Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Dauer solcher von der ärztlichen Fürsorge und Verantwortung umfasster Behandlungsmaßnahmen regelmäßig als Teil der ärztlichen Behandlung ansehen, und zwar unabhängig davon, ob sie möglicherweise nach dem letzten Arztbesuch erfolgen, ob Dritte bei ihrer Durchführung tätig werden und inwieweit der Arzt Maßnahmen selbst spezifiziert oder ihre konkrete Ausgestaltung einem Dritten überlassen hat“, heißt es weiter.

Der Versicherer muss also auch für die Zeit der Krankengymnastik zahlen – denn eine ärztliche Behandlung umfasse „regelmäßig die Dauer der vom Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen“. Das stärkt die Verbraucherrechte. Allerdings muss im konkreten Fall der Kläger noch nachweisen, dass er auch tatsächlich die Gymnastik in Anspruch genommen hat.

Gesundheitsvorsorge: Wenn der innere Schweinehund streikt

Man will ja gern mehr für die Gesundheit tun und müsste es auch — aber der innere Schweinehund streikt? So geht es vielen Menschen, wie die aktuelle Umfrage im Auftrag eines großen Versicherers zeigt. Fast jeder zweite Deutsche schätzt demnach seine Gesundheit als verbesserungsbedürftig ein.

Eine aktuelle forsa-Umfrage im Auftrag eines Versicherers zeigt aktuell, dass Klischees eben manchmal doch zutreffen. In der bevölkerungsrepräsentativen Studie schätzte nämlich beinahe jeder zweite Deutsche (48 Prozent) seinen eigenen Gesundheitszustand als „mittelmäßig bis schlecht“ ein. Und sogar deutlich mehr als jeder Zweite sagt, er müsse eigentlich mehr für seine Gesundheit tun (58 Prozent). Ein Ergebnis, das aufhorchen lässt.

Allein: Wo ein Wille ist, da fehlt mitunter die Motivation. Denn der innere Schweinehund ist ein faules Tier und lümmelt gern auf dem heimischen Sofa rum. So sagen 63 Prozent aller Befragten, ihnen fehle die Motivation, mehr für das eigene Wohlbefinden zu machen. In der Gruppe der Unter-30-Jährigen ist der Anteil sogar besonders hoch: Hier sehen sich 76 Prozent nicht motiviert genug.

Hier sei daran erinnert, dass auch Krankenkassen und private Krankenversicherer unter Umständen gesundheitsbewusstes Verhalten fördern. So haben einige Kassen Kooperationen mit Fitnessstudios abgeschlossen und zahlen Zuschüsse für Bauch-Beine-Po- oder Rückenkurse. Über Bonusprogramme zahlen manche Anbieter sogar eine Prämie, wenn die Mitglieder gesundheitsbewusstes Verhalten nachweisen.

Auch Ernährungsberatung und andere Gesundheitsprävention wird unter Umständen gefördert und bezuschusst. Es empfiehlt sich, bei der eigenen Kasse anzufragen, von welchen Extras man profitieren kann — und auch Anbieter zu vergleichen, da nicht jede die gleichen Zuschüsse erbringt. Unter Umständen empfiehlt sich dann ein Wechsel.

Darüber hinaus können auch Fitnesstracker und Gesundheits-Apps einen Beitrag leisten, endlich den inneren Schweinehund zu bekämpfen. Auch hier gehen Krankenversicherer verstärkt dazu über, mit Gesundheitsdienstleistern und App-Entwicklern zu kooperieren. Dann werden per Smartphone oder Tracker Schritte gezählt, der Schlaf überwacht, die Regelmäßigkeit des Sports überprüft: Vor allem auch Erfolge dokumentiert. Das alles passiert natürlich auf freiwilliger Basis und unter strengen Datenschutz-Bestimmungen. Fest steht aber: die eigene Gesundheit vernachlässigen ist keine Option! Denn man riskiert dauerhafte Krankheiten — und einen Verlust an Lebensqualität.

Bundeskabinett winkt Beitragsbemessungsgrenzen für 2019 durch

Das Bundeskabinett hat die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2019 beschlossen. Wer gesetzlich krankenversichert ist und zu einer privaten Krankenversicherung wechseln will, wird im kommenden Jahr deutlich mehr verdienen müssen. Auch werden Gutverdiener in der Sozialversicherung stärker zur Kasse gebeten.

Beitragsbemessungsgrenzen sind wichtige Werte in der Sozialversicherung. Jedes Jahr werden sie vom Gesetzgeber neu festgelegt. Dabei vollzieht sich fast immer dasselbe Prozedere: Zunächst werden die voraussichtlichen Größen in einem Referentenentwurf im September veröffentlicht. Das Bundeskabinett winkt diese dann durch, weil sie sich sehr streng an der Lohnentwicklung orientieren.

So ist es auch dieses Jahr wieder gewesen. Und das heißt: Erneut müssen Beschäftigte mehr verdienen, wenn sie sich privat krankenversichern wollen. Die entscheidende Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitentgeltgrenze genannt, steigt von 59.400 Euro in diesem Jahr auf künftig 60.750 Euro. Ein Wechsel ist nur dann möglich, wenn im Folgejahr dieser Bruttoverdienst wahrscheinlich getoppt werden kann.

Auch Gutverdiener müssen im kommenden Jahr höhere Beiträge in der Sozialversicherung entrichten – sofern sie ein so hohes Einkommen haben, dass sie die entsprechenden Bemessungsgrenzen knacken. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird von derzeit 4.425 Euro Monatsbrutto auf dann 4.537,50 Euro angehoben. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.

Gleiches gilt für die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch hier müssen Gutverdiener mehr Beitrag zahlen. Hier gelten aber nach wie vor unterschiedliche Werte für West- und Ostdeutschland. Die BBG West wird 2019 auf 6.700 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 80.400 Euro. In Ostdeutschland gilt 2019 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.150 Euro beziehungsweise jährlich 73.800 Euro.

Alterungsrückstellungen der privaten Krankenversicherer auf Rekordhoch

Im ersten Halbjahr 2018 haben die Alterungsrückstellungen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstmals 250 Milliarden Euro überschritten. Damit haben sie sich binnen zehn Jahren verdoppelt. Das berichtet der PKV-Verband aktuell. Eine gute Nachricht, denn die sogenannten Alterungsrückstellungen sind ein Sicherheitspuffer gegen steigende Versicherungsbeiträge im Alter.

Um steigende Gesundheitskosten im Alter aufzufangen und die Prämien niedrig zu halten, müssen die privaten Krankenversicherer sogenannte Alterungsrückstellungen bilden. Diese haben im ersten Halbjahr 2018 erstmals die Marke von 250 Milliarden Euro geknackt, wie aktuell der PKV-Verband berichtet. Ende 2007 hatte sich diese Reserve noch auf 123,6 Milliarden Euro beziffert. Eine Verdoppelung innerhalb von zehn Jahren!

Doch was sind die Alterungsrückstellungen? Vereinfacht erklärt ein Sicherheitspuffer für das Alter, wie es der Begriff bereits verrät. Die privaten Krankenversicherer sind gesetzlich verpflichtet, diese Rücklagen zu bilden. Seit einer Gesundheitsreform im Jahr 2000 ist auch genau festgelegt, wie hoch diese sein müssen: Die Versicherer schlagen mindestens zehn Prozent des Monatsbeitrags obenauf.

Dieses Geld wird am Kapitalmarkt angelegt, und zwar sehr sicherheitsorientiert. Ein Großteil steckt in festverzinslichen Anlagen. Ohne dass die Versicherer zusätzliche Kosten für diesen Puffer berechnen dürfen, kommt er ab dem 65. Lebensjahr zum Einsatz, um die steigenden Gesundheitskosten im Alter aufzufangen und die Prämie stabil zu halten. Die Versicherer müssen mindestens 90 Prozent der Zinserträge für das Versichertenkollektiv aufwenden.

Es ist also durchaus positiv, wenn dieser Puffer sehr hoch ist. Allein 2017 sind die Rückstellungen um 17,3 Milliarden Euro angewachsen, erklärt PKV-Verbandspräsident Uwe Laue: das sind 34 Millionen Euro pro Tag. „Mit den Alterungsrückstellungen sind Privatversicherte gut auf den demografischen Wandel vorbereitet“, so Laue. „Anders als die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kalkuliert die PKV die Beiträge so, dass die Versicherten von Beginn an Vorsorge dafür treffen, dass im Alter der Bedarf an Leistungen steigt“.

Gut zu wissen: Wechselt privat Krankenversicherte in einen anderen Tarif desselben Versicherers, können sie die Rückstellungen problemlos mitnehmen. Problematisch wird es jedoch, wenn man sich eine andere Krankenversicherung suchen will. Dann sind die Möglichkeiten zur Mitnahme stark begrenzt. Deshalb sollte man sich vor solch einem Schritt gut informieren und umfassend beraten lassen!

Wenige Beschwerden beim Ombudsmann der privaten Krankenversicherung

Der Ombudsmann der Privaten Krankenversicherung ist eine wichtige Anlaufstelle, wenn sich private Krankenversicherte über ihren Versicherer ärgern. Die Schlichtungsstelle kann schnell und unbürokratisch prüfen, ob die Ansprüche eines Versicherungsnehmers berechtigt sind. Aber es gibt auch Grenzen im Schlichtungsverfahren, wie der jüngst vorgestellte Jahresbericht für 2016 zeigt.

Ärger mit der Privaten Krankenversicherung? Dann können sich Privatversicherte an Heinz Lanfermann wenden, den Ombudsmann für die PKV mit Sitz in Berlin. Die Schlichtungsstelle prüft die Ansprüche des Antragstellers und versucht, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Das hat mehrere Vorteile: Das Verfahren kostet nichts und man musste sich nicht durch mehrere Instanzen klagen, falls eine Einigung herbeigeführt werden kann.

Vergleichsweise wenige Beschwerden

Der jüngst vorgestellte „Jahresbericht 2016“ des Ombudsmanns zeigt aber, dass das Beschwerdeaufkommen ohnehin recht gering ist. Zwar scheint die Zahl von 6.084 Beschwerden im Vorjahr zunächst recht hoch. Das relativiert sich aber, wenn man die Zahl ins Verhältnis zu allen PKV-Verträgen setzt. Diese umfassen nämlich nicht nur die Krankenvollversicherung, sondern auch die Zusatz- und Pflegeversicherungen.

Stolze 43 Millionen Verträge haben die Bundesbürger bei allen Krankenversicherern abgeschlossen. Und das bedeutet eine Beschwerdequote von 0,014 Prozent – ein guter Wert, wie auch Lanfermann betont. Es könne „auch für 2016 festgestellt werden, dass eine sehr hohe Zufriedenheit der Kunden mit ihrer privaten Krankenversicherung besteht und das Beschwerdemanagement offensichtlich schon viele Meinungsverschiedenheiten im Sinne der Kunden auflöst“, kommentiert der Jurist.

Wermutstropfen: Nur jede vierte Schlichtung ist erfolgreich

Einen Wermutstropfen gibt es jedoch. Nur jede vierte Streitschlichtung (25,3 Prozent) konnte 2016 zur Zufriedenheit des Kunden beigelegt werden. Ein Nachteil muss das für Verbraucher aber nicht bedeuten. Sind sie mit dem Schlichtungsspruch unzufrieden, können sie hinterher immer noch den Rechtsweg wählen. Denn die Ansprüche verjähren nicht, wenn jemand das Schlichtungsverfahren beantragt. Es lohnt sich also, erst einmal den Weg der Schlichtung zu gehen!

Warum aber ist in der privaten Krankenversicherung nur jeder vierte Schlichtungsspruch erfolgreich? Hier fällt auf, dass der Ombudsmann für die anderen Versicherungssparten, Günter Hirsch, weit erfolgreicher ist: Er kann 40 Prozent der Streitigkeiten zur Zufriedenheit des Kunden beilegen. Denn in der Versicherungswirtschaft gibt es zwei Schlichtungsstellen: eine für die Private Krankenversicherung und eine für die anderen Versicherungsarten, etwa Hausrat-, Rechtsschutz- oder Unfallversicherung.

Oft komplexe Streitthemen

Dass der PKV-Ombudsmann hier etwas schlechter abschneidet, liegt an den komplexen Fällen in der privaten Krankenversicherung. Jedes fünfte Schlichtungsverfahren betrifft nämlich die Frage der medizinischen Notwendigkeit: Also, ob ein Versicherer tatsächlich für die Behandlung zahlen muss oder nicht. Das muss in der Regel am Einzelfall geklärt werden. Der PKV-Ombudsmann kann zwar durchaus solche Fälle prüfen, etwa, ob der Versicherer Fehler in seiner Begründung der Ablehnung hat. Aber er kann keine Drittgutachten von medizinischen Fachverständigen einholen.

Dennoch: Es lohnt sich zu schauen, ob eine Schlichtung auch ohne Klage vor Gericht möglich ist. Das schont im Zweifel Zeit und Portemonnaie. Auch die Verbraucherzentralen haben schon bestätigt, dass der Ombudsmann gute Arbeit macht.

Private Krankenversicherung: Freiwilliges Arzthonorar nicht von Steuer absetzbar

Kann ein Versicherter ein Arzthonorar von der Steuer absetzen, das er gezahlt hat, um eine Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenversicherung zu erhalten? Leider nicht, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg zeigt. Aber das letzte Wort ist in der Sache noch nicht gesprochen.

Viele private Krankenversicherer belohnen eine gesunde Lebensweise mit finanziellen Vorteilen. Zum Beispiel derart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Jahresbeitrages zurückerhält, wenn er im Kalenderjahr keinen Arzt aufsuchen musste. Die entsprechenden Tarife erfreuen sich großer Beliebtheit: Jedes Jahr zahlen die Krankenversicherer Millionen an ihre Kunden zurück.

Um von einer solchen Beitragsrückerstattung zu profitieren, kann es unter Umständen sinnvoll sein, eine einmalige Arztrechnung selbst zu zahlen – abhängig davon, ob das Arzthonorar geringer ausfallen würde als die Rückerstattung des Versicherers. Leider können diese Aufwendungen nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Berlin Brandenburg vom 19. April 2017 ( Az.: 11 K 11327/6).

Beitragsrückerstattung des Versicherers bewirkte Forderung des Finanzamtes

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Mann geklagt, der die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Steuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt erlangte aber Kenntnis davon, dass der Mann im Streitjahr eine Beitragsrückerstattung seines privaten Krankenversicherers erhalten hatte. Weil diese Angabe in der Steuererklärung fehlte, forderte das Finanzamt nun eine Steuernachzahlung. Denn es berücksichtigte nur noch die Beitragszahlungen abzüglich der Erstattung.

Daraufhin argumentierte der Kläger, dass er nur deshalb einen Teil der bezahlten Versicherungsprämien zurückerhielt, weil er eine Arztrechnung im betreffenden Jahr selbst gezahlt hatte. Die Kosten hierfür hätten die Rückerstattung deutlich überstiegen. Er wollte das Arzthonorar nun wiederum als „außergewöhnliche Belastung“ bei der Steuer anrechnen lassen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weshalb der Mann schließlich vor Gericht zog und klagte.

Freiwillige Zahlung – es liegt keine „außergewöhnliche Belastung“ vor

Doch die Richter wiesen die Klage des Mannes ab. Laut dem Einkommenssteuergesetz (EStG) bedeutet das Arzthonorar demnach keine außergewöhnliche Belastung, die von der Steuer abgesetzt werden kann.

Begründung: Bei einer außergewöhnlichen Belastung müsste es sich um eine Zahlung handeln, die dem Steuerzahlenden zwangsläufig entsteht und der er sich nicht entziehen kann. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige – wie hier – freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichtet. Aber das letzte Wort ist bei dem Thema noch nicht gesprochen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Finanzgericht eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

 

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