Bundeskabinett winkt Beitragsbemessungsgrenzen für 2019 durch
Das Bundeskabinett hat die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2019 beschlossen. Wer gesetzlich krankenversichert ist und zu einer privaten Krankenversicherung wechseln will, wird im kommenden Jahr deutlich mehr verdienen müssen. Auch werden Gutverdiener in der Sozialversicherung stärker zur Kasse gebeten.
Beitragsbemessungsgrenzen sind wichtige Werte in der Sozialversicherung. Jedes Jahr werden sie vom Gesetzgeber neu festgelegt. Dabei vollzieht sich fast immer dasselbe Prozedere: Zunächst werden die voraussichtlichen Größen in einem Referentenentwurf im September veröffentlicht. Das Bundeskabinett winkt diese dann durch, weil sie sich sehr streng an der Lohnentwicklung orientieren.
So ist es auch dieses Jahr wieder gewesen. Und das heißt: Erneut müssen Beschäftigte mehr verdienen, wenn sie sich privat krankenversichern wollen. Die entscheidende Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitentgeltgrenze genannt, steigt von 59.400 Euro in diesem Jahr auf künftig 60.750 Euro. Ein Wechsel ist nur dann möglich, wenn im Folgejahr dieser Bruttoverdienst wahrscheinlich getoppt werden kann.
Auch Gutverdiener müssen im kommenden Jahr höhere Beiträge in der Sozialversicherung entrichten – sofern sie ein so hohes Einkommen haben, dass sie die entsprechenden Bemessungsgrenzen knacken. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird von derzeit 4.425 Euro Monatsbrutto auf dann 4.537,50 Euro angehoben. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.
Gleiches gilt für die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch hier müssen Gutverdiener mehr Beitrag zahlen. Hier gelten aber nach wie vor unterschiedliche Werte für West- und Ostdeutschland. Die BBG West wird 2019 auf 6.700 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 80.400 Euro. In Ostdeutschland gilt 2019 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.150 Euro beziehungsweise jährlich 73.800 Euro.