Krankentagegeld

Krankengeld: Langzeitkranke beklagen Kontrollanrufe der Kassen

Krankenkassen fallen wiederholt damit auf, dass sie Langzeit-Erkrankten das Krankengeld streitig machen wollen. Ein Mittel sind Kontrollanrufe, bei denen Mitarbeiter sensible Daten erfragen. Die müssen Betroffene aber nicht akzeptieren, wie nun die Verbraucherzentralen informieren.

Wer längere Zeit krankheitsbedingt im Beruf ausfällt, erhält ab der sechsten Krankheitswoche ein Krankengeld seiner Krankenkasse: vorausgesetzt, er ist als Arbeitnehmer gesetzlich versichert. Maximal 78 Wochen (546 Kalendertage) muss der Versicherer dann einen Teil des Lohnes ersetzen: in der Regel 70 Prozent des Bruttogehaltes, maximal 90 Prozent vom Nettoeinkommen.

Für die Krankenkassen aber ist das Krankengeld eine teure Angelegenheit. 13,1 Milliarden Euro gaben sie allein im Jahr 2018 dafür aus: mit steigender Tendenz, weil die Einkommen sich dank guter Konjunktur erhöhen und immer mehr Menschen wegen psychischer Krankheiten im Job ausfallen. Deshalb versuchen nun offenbar GKVen, die Betroffenen um ihr Krankengeld zu bringen: mit sehr zweifelhaften Methoden.

So berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg, sie erhalte zunehmend Beschwerden von Betroffenen über Kontrollanrufe von Kassen. Dabei würden die Mitarbeiter äußerst aggressiv auftreten und die Krankengeld-Empfänger regelrecht in die Mangel nehmen. Auch würden sie persönliche Daten abfragen, um herauszufinden, ob es ein Einfallstor gibt das Geld zu streichen.

Keine Auskunftspflicht am Telefon

Die Anrufe aber müssen sich die Betroffenen nicht bieten lassen. Zumindest insofern nicht, da die Krankenkasse gar nicht berechtigt ist, sensible Infos am Telefon einzuholen, so klärt die Verbraucherzentrale auf. Kontrollanrufe oder sogar Besuche müssen sich erkrankte Personen nicht bieten lassen.

So gibt es zwar tatsächlich eine Mitwirkungspflicht: zum Beispiel, wenn Daten unvollständig und widersprüchlich sind. Diese können aber schriftlich beantwortet werden. Allerdings sind die Auskunftspflichten gegenüber der Krankenversicherung durch einen Paragraphen des Sozialgesetzbuches (§ 275 SGB V) stark eingeschränkt. Das liegt auch daran, dass sie gar nicht berechtigt sind, Gutachten über den Krankheitszustand des Patienten auszustellen. Hierfür ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) verantwortlich.

„Am Telefon sind Sie nicht zur Auskunft verpflichtet! Und schon gar nicht müssen Sie für Ihre Kasse telefonisch erreichbar sein. Wir raten Betroffenen daher, der Krankenkasse mitzuteilen, dass man alle notwendigen Fragen gerne schriftlich beantwortet“, schreibt die Verbraucherzentrale Hamburg.

Aber auch hier sind den Kassen Grenzen gesetzt. So dürfen sie nicht darauf bestehen im sogenannten Selbstauskunftsbogen, Fragen zur persönlichen Situation der Patienten, ihren Urlaubsplänen, ihrem Verhältnis zum Arbeitgeber oder familiärem Umfeld zu stellen: Das sei Tabu.

Wenn die Kontrollanrufe trotzdem nicht aufhören und sich Versicherte unter Druck gesetzt fühlen, haben sie die Möglichkeit, sich beim Bundesversicherungsamt und Bundesdatenschutzbeauftragten über die Kasse zu beschweren.

 

Krankenkasse: Anrecht auf Krankengeld ausnahmsweise auch bei verspäteter Krankschreibung

Das Bundessozialgericht hat am Donnerstag mit einem aktuellen Urteil die Rechte von Kassenpatienten gestärkt. Sucht ein Patient rechtzeitig den Arzt auf, um sich krankschreiben zu lassen, darf die Kasse das Krankengeld nicht streichen, wenn der Arzt den Krankenschein verspätet ausstellt. Denn Kassenpatienten sollen nicht für den Fehler des Arztes bestraft werden.

Wenn Arbeitnehmer längere Zeit erkranken, haben sie ab der siebten Woche Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Zuvor erhalten sie weiterhin den Lohn von ihrem Arbeitgeber. Ausschlaggebend für den Anspruch auf Krankengeld ist der Tag, an dem der Arzt einen Patienten als arbeitsunfähig eingestuft hat. Bei der Verlängerung des Anspruchs kommt es immer wieder zu Problemen, denn der Arbeitnehmer muss ohne Unterbrechung krankgeschrieben gewesen sein, um das Anrecht aufrecht zu erhalten. Das bedeutet, dass am letzten Tag der bestehenden Arbeitsunfähigkeit für die Folgezeit erneut Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt werden muss.

Zwei Rechtsstreite, in denen sich Ärzte irrten

Im konkreten Rechtsstreit wurden zwei Streitfälle verhandelt. In einem Verfahren meinte ein Hausarzt, der Klägerin brauche am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit-Dauer nicht erneut Arbeitsunfähigkeit (wegen einer vorliegenden depressiven Episode) attestiert zu werden. Denn die Frau hatte am Tag darauf ohnehin einen Termin bei einer Psychiaterin und die Praxis des Arztes war voll.

In einem weiteren Verfahren war die Klägerin eine Frau, die sich einer Chemotherapie unterzogen hatte. Auch hier erfolgte die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu spät: der Arzt musste später bestätigen, dass er es „leider verpasst“ habe eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Der Mediziner bestätigte aber rückwirkend, dass die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bestanden habe. Hier zahlte die Kasse letztendlich weiter.

In beiden Fällen also fehlte die Fehleinschätzung eines Arztes dazu, dass die Patientinnen ihren Anspruch auf Krankengeld verloren haben. Der 3. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) Leipzig hat nun entschieden, dass eine Krankenkasse ausnahmsweise Krankengeld auch gewähren muss, wenn die Fehleinschätzung des Arztes über die Notwendigkeit einer Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigung auf nichtmedizinischen Gründen beruht, wie aus einer Pressemeldung des Gerichtes hervorgeht.

Fehleinschätzung des Arztes darf nicht zum Verlust des Krankengeldes führen

Schon bisher sei aber ausnahmsweise Krankengeld zu zahlen, so betonten die Richter, wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeit-Folgebescheinigung aufgrund einer medizinischen Fehlbeurteilung nicht erstellte, der Versicherte aber selbst insoweit alles in seiner Macht Stehende getan hatte. Die Ärzte dürfen den Patienten dann auch nicht in Regress nehmen. Dies gelte aber nur unter engen Voraussetzungen. Hier haben die Richter den Anspruch von Patienten weiter konkretisiert.

„Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), die – anders als das Gesetz – eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit-Attestierung erlauben, kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass ein Vertragsarzt weiß, dass ein solches Attest aber zum Verlust langzeitiger Krankengeld-Ansprüche des Versicherten führt“, heißt es in der Pressemeldung. „Die Krankenkassen wirken durch Vertreter an den Beschlüssen im GBA mit. Deshalb erscheine es treuwidrig, wenn sich die Krankenkassen bei dieser Sachlage trotz ihrer Mitverantwortung für die Richtlinien von ihrer Leistungspflicht befreien könnten“. (BSG, Urteil v. 11.5.2017 – B 3 KR 22/15 R, B 3 KR 12/16 R)