Kurz gesagt
- Für die Risikovoranfrage brauchen wir Ihre Gesundheitshistorie: ambulant meist 5 Jahre, stationär und Psychotherapie meist 10 Jahre, Zähne meist 3 bis 5 Jahre.
- Die beste Grundlage ist ein Leistungsauszug Ihrer Krankenkasse, ergänzt um Arztbriefe und Befunde.
- Je vollständiger und geordneter Ihre Unterlagen sind, desto weniger Rückfragen stellen die Versicherer und desto schneller liegt Ihr Ergebnis vor.
Eine anonyme Risikovoranfrage ist nur so gut wie die Angaben, auf denen sie beruht. Die Versicherer prüfen Ihre Gesundheitsdaten genau. Fehlt eine Diagnose oder ist ein Zeitraum unklar, kommt eine Rückfrage, und jede Rückfrage kostet Zeit. Schlimmer noch: Was in der Voranfrage fehlt, fehlt später oft auch im echten Antrag. Das kann den Versicherungsschutz gefährden (mehr dazu unten bei der Anzeigepflicht).
Mit dieser Anleitung tragen Sie alles Nötige in wenigen Schritten zusammen.
Schritt 1: Leistungsauszug bei Ihrer Krankenkasse anfordern
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, ist der Leistungsauszug Ihrer Krankenkasse der wichtigste Baustein. Er listet die Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte und Verordnungen auf, die über Ihre Versichertenkarte abgerechnet wurden, meist mit Datum, Arzt und Diagnoseschlüssel (ICD-10). So fallen auch Behandlungen auf, an die Sie sich selbst nicht mehr erinnern.
Ihr Recht darauf ergibt sich aus § 305 SGB V: Die Krankenkasse muss Sie auf Antrag über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten informieren. Zusätzlich haben Sie nach Art. 15 DSGVO einen Auskunftsanspruch über alle gespeicherten Daten.
Diese Zeiträume sollten Sie anfordern
| Bereich | Üblicher Abfragezeitraum |
|---|---|
| Ambulante Behandlungen (Haus- und Fachärzte) | 5 Jahre |
| Stationäre Aufenthalte, Operationen, Reha und Kur | 5 bis 10 Jahre |
| Psychotherapie, psychiatrische Behandlung | 10 Jahre |
| Arzneimittel-Verordnungen | 3 bis 5 Jahre |
| Zahnbehandlungen | 3 bis 5 Jahre |
Die genauen Zeiträume hängen vom Versicherer ab. Fordern Sie im Zweifel 10 Jahre an, dann sind Sie für alle Gesellschaften gerüstet. Liegen die Daten für frühere Jahre bei der Kasse nicht mehr vor, ergänzen Sie diese Zeit über Ihre Ärzte (Schritt 2).
Musterschreiben an Ihre Krankenkasse (per E-Mail, Postfach in der Kassen-App oder Brief)
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir gemäß § 305 SGB V und Art. 15 DSGVO eine Übersicht aller über mich abgerechneten Leistungen der letzten zehn Jahre zu, soweit sie bei Ihnen gespeichert sind. Bitte führen Sie dabei getrennt auf: ambulante ärztliche und psychotherapeutische Behandlungen mit Datum, Behandler und Diagnosen (ICD-10), Krankenhausaufenthalte und Reha-Maßnahmen, Arznei- und Heilmittelverordnungen, zahnärztliche Leistungen sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit.
Meine Versichertennummer lautet: ____________
Vielen Dank und freundliche Grüße
[Name, Anschrift, Geburtsdatum]
Tipp: Diagnosen kritisch lesen. Im Leistungsauszug stehen Abrechnungsdiagnosen. Manchmal wird dort ein Verdacht als Diagnose geführt oder ein Code falsch gesetzt, etwa „Depression“ statt einer kurzen Belastungsreaktion. Sprechen Sie solche Einträge mit Ihrem Arzt durch und lassen Sie sich eine kurze Bestätigung geben, zum Beispiel „ausgeheilt, keine Folgebehandlung“. Ein solches Attest hilft bei der Risikoprüfung enorm.
Elektronische Patientenakte (ePA): Viele gesetzlich Versicherte sehen ihre Abrechnungsdaten, Medikationsliste und Befunde inzwischen auch in der ePA-App ihrer Krankenkasse. Das ist ein guter Startpunkt. Für die Risikovoranfrage ersetzt die ePA aber nicht den vollständigen Leistungsauszug, weil ältere Jahre oft fehlen.
Bereits privat versichert? Dann bitten Sie Ihren bisherigen privaten Versicherer um eine Aufstellung der eingereichten Rechnungen. Bei der Beihilfe erhalten Sie die Übersicht Ihrer Beihilfebescheide.
Schritt 2: Unterlagen von Ärzten und Kliniken ergänzen
Der Leistungsauszug zeigt, dass Sie behandelt wurden. Die Versicherer wollen aber auch wissen, was dabei herauskam. Deshalb sind diese Unterlagen wertvoll:
- Kopie der Patientenakte beim Hausarzt: Nach § 630g BGB haben Sie ein Recht auf Einsicht und eine Abschrift. Die erste Kopie ist für Sie kostenlos (Art. 15 DSGVO).
- Arztbriefe und Befundberichte von Fachärzten, insbesondere bei wiederkehrenden Beschwerden
- Entlassungsberichte aus Krankenhaus und Reha sowie OP-Berichte
- Aktueller Medikationsplan mit Wirkstoff und Dosierung
- Zahnärztliche Unterlagen: Zahnstatus, laufende Heil- und Kostenpläne, Anzahl fehlender oder ersetzter Zähne
- Brillenpass oder aktuelle Dioptrienwerte
- gegebenenfalls Schwerbehindertenbescheid oder Bescheid über den Grad der Behinderung
Schritt 3: Alles übersichtlich aufbereiten
Am schnellsten geht es, wenn Sie Ihre Unterlagen nicht nur sammeln, sondern zu jeder Diagnose kurz notieren:
| Diagnose / Beschwerde | Zeitraum | Behandlung | Arzt / Klinik | Heute |
|---|---|---|---|---|
| Beispiel: Rückenschmerzen LWS | 03–05/2023 | 6× Physiotherapie | Dr. Muster, Orthopädie | beschwerdefrei |
Ordnen Sie die Unterlagen anschließend chronologisch und benennen Sie Dateien sinnvoll, zum Beispiel 2023-04_Arztbrief_Orthopaedie.pdf. Den Rest übernehmen wir: Wir anonymisieren Ihre Angaben und stellen die Voranfrage bei mehreren Versicherern.
Warum sich die Mühe lohnt: Vollständige Unterlagen bedeuten weniger Rückfragen, schnellere Voten und eine faire Einstufung. Unklare Angaben bewerten Versicherer dagegen gerne vorsichtig, also mit Zuschlag oder Ausschluss.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht: Was Sie angeben müssen
Warum ist die Vollständigkeit so wichtig? Weil das Gesetz es verlangt. Die Anzeigepflicht ist in § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt:
„Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.“
§ 19 Abs. 1 VVG
Was das konkret bedeutet
- Nur was gefragt wird: Sie müssen die Fragen beantworten, die der Versicherer schriftlich stellt (Textform). Eine allgemeine Pflicht, ungefragt alles zu erzählen, gibt es nicht.
- Alles, was Sie wissen: Anzugeben ist, was Ihnen bekannt ist. Dazu gehören auch Beschwerden, die nie behandelt wurden, und Behandlungen, die Sie für harmlos halten. Ob etwas „erheblich“ ist, entscheidet nicht der Antragsteller.
- Bis zur Annahme: Die Pflicht gilt bis zur Abgabe Ihres Antrags. Stellt der Versicherer danach noch Fragen, müssen Sie auch diese beantworten. Neue Diagnosen zwischen Antrag und Vertragsannahme sollten Sie deshalb melden, wenn danach gefragt wird.
- Sie selbst bleiben verantwortlich: Auch wenn ein Vermittler den Antrag mit Ihnen ausfüllt, zählt Ihr Wissen (§ 20 VVG). Lesen Sie den Antrag vor der Unterschrift daher immer selbst durch.
Was passiert, wenn Angaben fehlen oder falsch sind?
Die Folgen hängen davon ab, wie schwer der Fehler wiegt (§ 19 Abs. 2 bis 4 VVG, § 194 Abs. 1 VVG für die Krankenversicherung):
| Verschulden | Mögliche Folge in der PKV |
|---|---|
| Arglist (bewusste Täuschung) | Anfechtung des Vertrags (§ 22 VVG i. V. m. § 123 BGB) oder Rücktritt. Der Vertrag entfällt, Leistungen können zurückgefordert werden. |
| Vorsatz | Rücktritt vom Vertrag (§ 19 Abs. 2 VVG) |
| Grobe Fahrlässigkeit | Rücktritt. Hätte der Versicherer Sie zu anderen Bedingungen trotzdem versichert, wird stattdessen der Vertrag angepasst, etwa mit Risikozuschlag oder Leistungsausschluss, auch rückwirkend (§ 19 Abs. 4 VVG). |
| Einfache Fahrlässigkeit | Kein Rücktritt. Möglich ist eine Vertragsanpassung (Zuschlag, Ausschluss). Eine Kündigung durch den Versicherer ist bei der Krankheitskostenvollversicherung ausgeschlossen (§ 206 VVG). |
| Kein Verschulden | Keine Folgen. In der Krankenversicherung ist dann auch keine Vertragsanpassung zulässig (§ 194 Abs. 1 Satz 3 VVG). |
Liegt der Rücktritt nach einem Leistungsfall, muss der Versicherer für diesen Fall in der Regel nicht zahlen. Das gilt nur dann nicht, wenn der verschwiegene Umstand mit dem Leistungsfall nichts zu tun hatte, und auch das nicht bei Arglist (§ 21 Abs. 2 VVG).
Wichtige Fristen
- Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem er von der Verletzung erfahren hat, und zwar schriftlich mit Begründung (§ 21 Abs. 1 VVG).
- In der Krankenversicherung erlöschen diese Rechte drei Jahre nach Vertragsschluss (§ 194 Abs. 1 Satz 4 VVG). Bei den übrigen Versicherungen sind es fünf Jahre.
- Bei Vorsatz oder Arglist verlängert sich die Frist auf zehn Jahre (§ 21 Abs. 3 VVG).
- Alle Rechte setzen voraus, dass der Versicherer Sie gesondert in Textform über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt hat (§ 19 Abs. 5 VVG). Diese Belehrung finden Sie im Antrag.
Unser Rat: Lieber eine Angabe zu viel als eine zu wenig. Eine sauber dokumentierte Vorerkrankung führt schlimmstenfalls zu einem Zuschlag, und genau den finden wir mit der Risikovoranfrage vorab heraus. Eine verschwiegene Erkrankung kann dagegen Jahre später den gesamten Versicherungsschutz kosten.
Gesetzestexte im Wortlaut: § 19 VVG, § 20 VVG, § 21 VVG, § 22 VVG, § 194 VVG, § 206 VVG, § 305 SGB V, § 630g BGB. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Unterlagen beisammen?
Dann starten wir Ihre anonyme Risikovoranfrage. Gerne gehen wir Ihre Unterlagen vorher gemeinsam durch.
