PKV-Kinder

Private Krankenversicherung für Kinder

In Abhängigkeit zur Versicherungspflicht der Eltern können Kinder in der gesetzlichen oder auch in der privaten Krankenversicherung versichert werden.

Ein Kind muss in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert werden, wenn beide Elternteile pflichtversichert in der GKV sind. Das Kind ist dann innerhalb der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert.

Ist ein Elternteil freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (z.Bsp. als Selbständiger) und das andere Elternteil pflichtversichert, ist das Kind ebenfalls in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert.

Ist ein Elternteil jedoch privat versichert (PKV) und das andere Elternteil gesetzlich pflichtversichert kann das Kind auch in der privaten Versicherung abgesichert werden.

Sie haben dann also die freie Wahl, ob Sie Ihr Kind mit besseren Leistungen in einer privaten Kinderkrankenversicherung absichern möchten. Übersteigt das Einkommen des privat versicherten Elternteiles die jeweilige Versicherungspflichtgrenze, muss das Kind selbständig (mit einem eigenen Beitrag) versichert werden. In der Regel werden die Kinder dann privat über eine Kinderkrankenversicherung abgesichert. Die Beiträge in der Privaten Krankenversicherung sind für Kinder meist günstiger bei besseren Leistungen. Übernimmt die Private Krankenversicherung aus gesundheitlichen Gründen das Kind nicht, so muss es gegen einen eigenen Beitrag gesetzlich versichert bleiben und kann nicht familienversichert sein. Wird die Versicherungspflichtgrenze vom privat versicherten Elternteil nicht überstiegen, kann das Kind auch über den gesetzlich pflichtversicherten Partner beitragsfrei familienversichert sein.

Für Neugeborene besteht ein so genannter Kontrahierungszwang. Sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung muss ein Neugeborenes aufnehmen, wenn die Vorrausetzungen durch die Eltern gegeben sind. Die PKV muss das Kind ohne Wartezeiten und ohne Risikozuschläge analog des Tarifes der Eltern versichern, wenn ein Elternteil schon privat versichert ist. Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen. Die Kinder-Nachversicherung wird durch den §178d VVG geregelt. Die Entscheidung, welche Versicherungsart gewünscht wird, müssen die Eltern innerhalb der ersten 2 Monate nach der Geburt der entsprechenden Krankenversicherung mitteilen.