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Beamte und ihre Angehörigen werden im Sozialversicherungsrecht speziell behandelt. Dies ist historisch gewachsen und soll den Beamten einen besonderen Schutz und Vorteil bieten, was nicht zuletzt dazu beiträgt, dass staatliche Aufgaben kompetent und weitgehend reibungslos durch die Beamten bearbeitet und durchgesetzt werden. Außerdem benötigen Beamte, wie etwa Polizisten, Justizbeamte oder Soldaten einen besonderen Schutz. Beamte haben keinen privaten Arbeitgeber Ihr „Dienstherr“ ist entweder die Bundes- oder die jeweilige Landesregierung. Für Bundesbeamte ist das Beamtenrecht in Gesamtdeutschland einheitlich. Das Beamtenrecht für Landesbeamte wird in dem jeweiligen Bundesland unterschiedlich geregelt. Da das Beamtenrecht kompliziert ist, sollte man sich auf jeden Fall so zeitig wie möglich von einem unabhängigen Spezialisten beraten lassen. Wird ein Beamter einmal krank, übernimmt einen Teil der Krankheitskosten der Arbeitgeber. Das heißt, der Bund oder das Land bezahlt anteilig die Rechnung der Behandlung. Diesen Anteil nennt man Beihilfe.
Beihilfeberechtigt sind:
- der/die Beamte selbst
- leibliche Kinder
- Adoptivkinder
- Ehepartner ohne eigene Krankenversicherungspflicht
Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem Status und dem jeweiligen Bundesland
| Personen |
Beamte |
Beamte mit min. 2 Kindern
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Kind |
Bundesbeihlife
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50 % |
70 %
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80 % |
Die Bundesländer: Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen wenden ebenfalls die Beihilfevorschriften des Bundes an. Das Beihilferecht der anderen Bundesländer ist unterschiedlich geregelt.
Für den Kostenteil der Beihilfe muss der Beamte keinen Krankenversicherungsbeitrag bezahlen. Die Restkosten muss der Beamte allerdings selber aufbringen. Dafür schließt er/sie in der Regel eine private Krankenversicherung ab. Es ist auch möglich, in der gesetzlichen Versicherung zu verbleiben. Allerdings wird der Krankenkassenbeitrag dann, im Gegensatz zur Privaten Versicherung, voll berechnet (zur Zeit 15,5% vom Bruttoeinkommen). Diesen Nachteil möchte kein Beamter freiwillig auf sich nehmen. Damit Beamten der Zutritt in eine private Kasse aus gesundheitlichen Gründen nicht verwehrt wird, gibt es für Beamte mehrere Möglichkeiten sich diesen Schutz zu sichern. Für Beamtenanfänger gibt es die sogenannte Öffnungsklausel diese besagt , dass Beamtenanfänger auch mit gesundheitlichen Vorerkrankungen Versicherungsschutz erhalten. Doch Vorsicht! Hierfür gelten Fristen, Vorgaben und Einschränkungen. Auch hier sollte man sich unbedingt vorher kompetent beraten lassen. Eine weitere Möglichkeit ist die Anwartschaftsversicherung. Diese wird vor allem von Personen mit freier Heilfürsorge wie zum Beispiel Berufssoldaten genutzt.
Kleine Anwartschaftsversicherung: ermöglicht einen späteren Einstieg in die private Krankenversicherung ohne erneute Gesundheitsfragen, d.h. der Beamte wird mit dem Gesundheitszustand bewertet, welcher zu Beginn der Anwartschaft vorlag, ohne Anrechnung eventueller hinzugekommener Erkrankungen.
Große Anwartschaft: bietet darüber hinaus noch die Möglichkeit den Beitrag für die private Krankenversicherung mit dem Eintrittsalter zu Beginn der Anwartschaft zu berechnen. So würde zum Beispiel ein 50 Jähriger mit dem Beitrag eines 20 Jährigen berechnet. Welche Variante der Anwartschaft für Sie die sinnvollste ist, ist immer individuell zu prüfen! Fazit: Das Beamtenrecht ist umfangreich und kompliziert. Um Fehler und Nachteile zu vermeiden, lassen Sie sich bitte vor Beginn Ihrer Beamtenlaufbahn von einem unabhängigen Spezialisten beraten. |